Rz. 37

Die steuerliche Privilegierung von Abfindungszahlungen an Arbeitnehmer ist im Rahmen der steuerlichen Neuregelungen mit Wirkung ab 1.1.2006 entfallen. Unangetastet geblieben von der Aufhebung der Freibeträge ist die Regelung des § 34 EStG. Danach können Abfindungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 Nr. 1a EStG als "Entschädigung" tarifbegünstigt versteuert werden. Die Lohn- bzw. Einkommensteuer wird dabei zur Milderung des Progressionseffekts in der Weise ermäßigt, dass die steuerpflichtige Entschädigung nur mit 1/5 des gezahlten Betrags angesetzt und die sich daraus ergebende Steuer mit dem Faktor 5 multipliziert wird. Die Steuervergünstigung hat der Arbeitgeber bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren zu berücksichtigen.

Wird bei einer Beendigungsvereinbarung eine Abfindung vereinbart, ohne geregelt zu haben, ob es sich um einen Brutto- oder Nettobetrag handelt, trägt der Arbeitnehmer die Steuerlast.[1]

[1] KR/Spilger, § 10 KSchG, Rz. 90.

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