Rz. 26

Der Arbeitnehmer muss sich nach § 616 Satz 2 BGB den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt. Zahlungen aus freiwilligen Versicherungen, gleichgültig ob von einer gesetzlichen Krankenkasse oder einer privaten Krankenversicherung, sind nicht anrechnungsfähig. Der Frage der anrechnungsfähigen Vergütung kommt in der Praxis keine große Bedeutung zu. In den von § 616 Satz 2 BGB erfassten Fällen wird Kranken- bzw. Verletztengeld nicht gewährt; damit bleibt als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung wohl nur das Krankengeld bei Erkrankung eines Kindes, § 49 Nr. 1 SGB V, soweit und solange der Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erhält[1].

[1] Schmitt, EFZG, § 616 BGB, Rz. 27.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge