Rz. 2

Die Vorschrift findet auf alle Dienst- und Arbeitsverhältnisse Anwendung. Notwendig ist ein dauerndes Dienstverhältnis, wobei der Begriff der "Dauer" wie in §§ 617, 627, 630 BGB zu verstehen ist. Entscheidend ist somit, ob das Dienstverhältnis rechtlich oder faktisch auf eine längere Zeit angelegt ist, von unbestimmter Dauer sein sollte oder faktisch bereits längere Zeit bestanden hat.[1] Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass erst eine intendierte oder faktisch erhebliche Dauer des Dienstverhältnisses ein Näheverhältnis begründet, aus dem sich eine gesteigerte Rücksichtnahmepflicht ergibt.[2] Da bei einer Kündigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses während der Probezeit das Vertragsverhältnis auf Dauer angelegt war, ist der Anwendungsbereich des § 629 BGB grds. eröffnet.[3] § 629 BGB gilt dagegen nicht für Aushilfsarbeitsverhältnisse[4], wohl aber für Ausbildungsverhältnisse i. S. v. § 10 Abs. 2 BBiG. Teilzeitbeschäftigten kommt die Vorschrift wegen § 4 TzBfG grds. zugute. Allerdings muss die Stellensuche in der freien Zeit unmöglich oder erschwert sein.[5]

[1] RGRK/Eisemann, § 629 BGB Rz. 2; HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 2; Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 7 f.
[2] HWK/Sandmann, 9. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 23; Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 8.
[3] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 2a; Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 8.
[4] ErfK/Müller-Glöge, 22. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 2a; Grüneberg/Weidenkaff, 81. Aufl. 2022, § 629 BGB Rz. 1; Staudinger/Preis, 2019, § 629 BGB Rz. 8.
[5] Erman/Belling/Riesenhuber, 16. Aufl. 2020, § 629 BGB Rz. 2.

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