Rz. 53

Je länger der Arbeitnehmer zur Zufriedenheit des Arbeitgebers im Unternehmen beschäftigt ist, desto eher hat der Arbeitgeber auftretendes Fehlverhalten zu entschuldigen.[1] Der erarbeitete Vorrat an Vertrauen muss durch einen einmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt sein.[2] Die Dauer der Betriebs- oder besser Unternehmenszugehörigkeit ist sogar dann ein wichtiges Abwägungskriterium, wenn es um ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers geht.[3] Dem BAG zufolge liegt hierin weder eine unmittelbare, noch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§§ 3 Abs. 1, 1 AGG).[4]

[1] S. aber LAG Nürnberg, Urteil v. 16.10.2007, 7 Sa 182/07, abrufbar in der Datenbank juris.
[2] BAG, Urteil v. 10.6.2010, 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227, 1232 (Emmely).
[4] BAG, Urteil v. 7.7.2011, 2 AZR 355/10, NZA 2011, 1412, 1414 f.

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