Rz. 53
Je länger der Arbeitnehmer zur Zufriedenheit des Arbeitgebers im Unternehmen beschäftigt ist, desto eher hat der Arbeitgeber auftretendes Fehlverhalten zu entschuldigen.[1] Der erarbeitete Vorrat an Vertrauen muss durch einen einmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt sein.[2] Die Dauer der Betriebs- oder besser Unternehmenszugehörigkeit ist sogar dann ein wichtiges Abwägungskriterium, wenn es um ein Vermögensdelikt zum Nachteil des Arbeitgebers geht.[3] Dem BAG zufolge liegt hierin weder eine unmittelbare, noch eine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters (§§ 3 Abs. 1, 1 AGG).[4]
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