Rz. 21

Auch bei der außerordentlichen Kündigung ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer kommt als milderes Mittel eine außerordentliche (betriebsbedingte) Änderungskündigung in Betracht. Sie ist zwar prinzipiell auch in anderen Fällen möglich, in denen dem Arbeitgeber ein Festhalten am Arbeitsverhältnis unzumutbar ist. Solche Fälle kommen aber selten vor, da eine sofortige Änderung der Vertragsbedingungen i. d. R. nicht unabweisbar notwendig ist.[1]

 

Rz. 22

Für die außerordentliche Änderungskündigung gelten §§ 2 Satz 1 und 4 Satz 2 KSchG analog.[2] Da sie allerdings keiner Kündigungsfrist unterliegt, hat das BAG entschieden, dass der Arbeitnehmer unverzüglich – d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) – die Annahme unter Vorbehalt erklären muss.[3] Er darf aber insbesondere Rechtsrat einholen.[4]

 
Hinweis

Arbeitet der Arbeitnehmer solange weiter, kann hierin eine konkludente Annahme des Änderungsangebots liegen. Das BAG hat entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der sich zu dem Angebot einer verschlechternden Vertragsänderung nicht äußere, sondern widerspruchslos die Arbeit fortsetze, durch schlüssiges Verhalten jedenfalls dann die Änderung des Arbeitsvertrags annehme, wenn er von der Durchführung der nachteiligen Vertragsgestaltung unmittelbar und sogleich betroffen werde.[5] Da er gerade nicht – wie bei der ordentlichen Änderungskündigung nach § 2 Satz 2 KSchG – (max.) 3 Wochen Zeit hat, den Vorbehalt zu erklären, sollte er ihn möglichst sofort erklären. Er kann sich dann immer noch innerhalb von 3 Wochen (§ 4 Satz 2 KSchG) überlegen, ob er gerichtliche Schritte ergreift.

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