Rz. 105

Im Prozess sind die Umstände, aus denen sich die Wahrung der Schriftform nach § 623 i. V. m. § 126 Abs. 1 BGB ergibt, von der Partei darzulegen und zu beweisen, die Rechte aus der Kündigung oder dem Auflösungsvertrag herleiten will.[1]

 

Rz. 106

Im Kündigungsschutzprozess hat der kündigende Arbeitgeber die Wahrung der Schriftform nach § 138 Abs. 1 ZPO substanziiert darzulegen. Zu den diesbezüglich behaupteten Tatsachen hat sich der Kündigungsempfänger nach § 138 Abs. 2 ZPO zu erklären. Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO), Verhandlungsgrundsatz (§ 128 ZPO) und Prozessförderungspflicht (§ 282 ZPO) führen zu einer dem gegnerischen Vorbringen entsprechenden Erklärungslast. Der Umfang der jeweils erforderlichen Substanziierung des Vortrags ergibt sich aus dem Wechselspiel von Vortrag und Gegenvortrag, wobei die Ergänzung und Aufgliederung des Sachvortrags bei hinreichendem Gegenvortrag immer zunächst Sache der darlegungs- und beweispflichtigen Partei ist. Trägt der Kündigungsempfänger zur Schriftform nichts vor oder lässt er sich nicht substanziiert ein, gilt der schlüssige Sachvortrag des Kündigenden nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden.[2]

 

Rz. 107

Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Tatsachen, die eine Partei zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrags nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, darf sie jedoch mit "Nicht-mehr-Wissen" bestreiten.[3] Ein solches Bestreiten kommt z. B. in Betracht, wenn die Einhaltung der Schriftform eines vor einiger Zeit abgeschlossenen Auflösungsvertrags im Streit steht.

[1] ErfK/Müller-Glöge, § 623 BGB Rz. 25.
[2] Zum Ganzen BAG, Urteil v. 23.2.2017, 6 AZR 665/15, NZA 2017, 995, Rz. 25.
[3] BAG, Urteil v. 20.8.2014, 7 AZR 924/12, NZA-RR 2015, 9, Os. 3.

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