Rz. 42

Im Aufhebungsvertrag einigen sich die Parteien darauf, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Termin endet.[1] Meist wird hier zur Vermeidung einer Ruhenszeit nach § 158 SGB III (§ 143a SGB III a. F.) die einschlägige Kündigungsfrist beachtet.[2] Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis bereits außer Vollzug gesetzt war.[3]). Die Einigung der Parteien auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist möglich, ohne dass die Grundsätze des KSchG oder des besonderen Kündigungsschutzes (z. B. nach § 18 BEEG, § 5 PflegeZG, § 17 MuSchG, § 168 SGB IX) eingreifen.[4]

 

Rz. 43

Nach § 175 SGB IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen (§ 2 Abs. 2 SGB IX) oder eines gleichgestellten behinderten Menschen (§§ 2 Abs. 3, 151 SGB IX) der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts, wenn die Beendigung "im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsminderung auf Zeit" ohne Kündigung erfolgt.[5] Die Vorschrift bezieht sich nach ihrer Entstehungsgeschichte und dem Wortlaut jedoch nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund der (tarif- oder arbeitsvertraglichen) Vereinbarung einer auflösenden Bedingung des Arbeitsverhältnisses in den 4 genannten Fällen.[6] Sie gilt hingegen nicht für Aufhebungsverträge.[7] Ebenso wenig kommt § 178 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGB IX im Hinblick auf den Aufhebungsvertrag zur Anwendung; der Arbeitgeber ist daher nicht verpflichtet, die Schwerbehindertenvertretung vor dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags mit einem schwerbehinderten Menschen anzuhören.[8]

 

Rz. 44

Zu beachten ist, dass der Arbeitnehmer bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags sein Arbeitsverhältnis löst und vorsätzlich seine Arbeitslosigkeit herbeiführt, sodass hinsichtlich des Arbeitslosengeldanspruchs eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGB III (§ 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III a. F.) von regelmäßig 12 Wochen (§ 159 Abs. 3 SGB III) verhängt wird, es sei denn, der Arbeitnehmer kann einen wichtigen Grund darlegen. Außerdem mindert sich die Anspruchsdauer hinsichtlich des Arbeitslosengelds nach § 148 Abs. 1 Nr. 4 SGB III (§ 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III a. F.).[9]

 

Rz. 45

Zur Vermeidung dieser Rechtsfolgen wurde in der früheren Praxis der Ausspruch einer Kündigung sowie der nachfolgende Abschluss eines Abwicklungsvertrags vorgeschlagen. In seinem Urteil vom 18.12.2003 hat das BSG jedoch entschieden, dass eine Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe auch dann eingreift, wenn der Abwicklungsvertrag innerhalb der 3-wöchigen Klagefrist des § 4 KSchG abgeschlossen wird.[10] Dadurch nahm die praktische Bedeutung des Abwicklungsvertrags stark ab. In seiner Entscheidung vom 12.7.2006 hatte das BSG dann eine Änderung der Rechtsprechung angekündigt. Das BSG führte aus, es erwäge, künftig jedenfalls dann einen die Sperrzeit ausschließenden wichtigen Grund bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags anzunehmen, wenn die Abfindungshöhe die in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehene nicht überschreite.[11] Diese Ankündigungsrechtsprechung hat das BSG mittlerweile dahingehend weiterentwickelt, dass bei einem Aufhebungsvertrag mit Abfindungsvereinbarung in den Grenzen des § 1a Abs. 2 KSchG die Prüfung der Rechtsmäßigkeit der drohenden Arbeitgeberkündigung entfällt und sich der Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund berufen kann, wenn keine Anhaltspunkte (z. B. offenkundig rechtswidrige Kündigung) für eine Gesetzesumgehung zulasten der Versichertengemeinschaft vorliegen.[12]).

 

Rz. 46

Nach der Verwaltungspraxis der BA wird keine Sperrfrist verhängt, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung nach § 1a KSchG ausspricht.[13] Unklar ist bislang, ob dies auch gilt, wenn in der Kündigungserklärung eine höhere oder niedrigere Abfindung als in § 1a Abs. 2 KSchG vorgesehen ausgesprochen wird.[14] § 1a Abs. 2 KSchG spielt in der Praxis bisher allerdings keine nennenswerte Rolle, weil Arbeitnehmer dennoch häufig Klage erheben in der Erwartung, bei Vergleichsverhandlungen im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens eine Abfindung von mindestens 0,5 Monatsverdiensten pro Jahr des Bestehens des Arbeitsverhältnisses (vgl. § 1a Abs. 2 KSchG) erzielen zu können.

 

Rz. 47

Praxisrelevanter sind Aufhebungs- und Abwicklungsverträge. Im Hinblick auf die Entscheidung des BSG v. 12.7.2006 regeln die Fachlichen Weisungen (FW) der Arbeitsverwaltung zu § 159 SGB III[15] zusammengefasst, dass ein die Sperrzeit ausschließender wichtiger Grund für den Abschluss eines Aufhebungsvertrags vorliegt, wenn

  • eine Abfindung von bis zu 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr gezahlt wird,
  • der Arbeitgeber aus betriebsbedingten oder personenbezogenen Gründen unter Einhaltung der Kündigungsfrist zum selben Zeitpunkt gekündigt hätte,
  • die Kündigungsfrist eingehalten worden wäre und
  • der Arbeitnehmer nicht unkündbar war.

Abwicklungsverträge werden wie Aufhebungsverträge behandelt.[16] ...

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