Rz. 36

Verkürzt werden können die Kündigungsfristen der Abs. 1 und 2 einzelvertraglich grds. nicht. Eine Ausnahme gilt allerdings nach Abs. 5 Satz 1 Ziff. 1 für Arbeitsverhältnisse mit Aushilfskräften, die i. d. R. befristet eingestellt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TzBfG), sofern das Arbeitsverhältnis nicht über eine Zeit von 3 Monaten hinaus fortgesetzt wird. Aushilfsarbeitsverhältnisse sind solche, die einen vorübergehenden Arbeitskräftebedarf decken sollen, der durch den Ausfall von Stammkräften oder einen zeitlich begrenzten zusätzlichen Arbeitsanfall begründet ist. Der Gesetzgeber sieht nach Abs. 5 Ziff. 1 ein Arbeitsverhältnis von höchstens 3 Monaten Dauer als so kurz an, dass ein schwächerer Bestandsschutz gerechtfertigt erscheint.[1] Die bloße Bezeichnung als Aushilfsarbeitsverhältnis genügt nicht, es muss sich tatsächlich um ein solches handeln.[2]

Die Parteien können für ein solches Arbeitsverhältnis sogar die Zulässigkeit einer entfristeten, also einer ordentlichen fristlosen Kündigung vereinbaren.

 

Rz. 37

Durch die Kombination von Kündigungsfristen und -terminen kann sich die Frage stellen, welche die längere oder kürzere Kündigungsfrist i. S. d. Abs. 5 ist. Sie korrespondiert mit der in Rz. 19 erwähnten und ist nach gleichem Muster zu beantworten.

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