Rz. 9

Besonderheiten gelten indes für Dienstverhältnisse mit arbeitnehmerähnlichen Personen[1], die nur partiell den arbeitsrechtlichen Schutzvorschriften unterliegen (z. B. nach § 2 Satz 2 BUrlG). Bei einer Kette von Einzelverträgen hat das BAG in 2 Entscheidungen aus den Jahren 1967 und 1971 in Anlehnung an § 29 Abs. 2 HAG die Einhaltung einer 2-wöchigen Ankündigungsfrist verlangt. Der Dienstgeber hat damit dem Dienstnehmer das Ende einer solchen dauerhaften Vertragsbeziehung 2 Wochen zuvor anzuzeigen.[2]

 

Rz. 10

Im Übrigen bleibt es indes bei den Regeln des § 621 BGB; § 29 Abs. 3 und 4 HAG finden keine analoge Anwendung auf Dienstverhältnisse mit arbeitnehmerähnlichen Personen.[3]

 

Rz. 11

Die Befristungsregelungen des TzBfG gelten für arbeitnehmerähnliche Personen nicht, da für sie kein dem KSchG entsprechender Kündigungsschutz besteht, der durch Befristungen umgangen werden könnte. Dienstverträge mit arbeitnehmerähnlichen Personen können deshalb grds. befristet werden, ohne dass es eines besonderen Grundes bedarf.[4]

[1] Sie sind gerade kein Arbeitnehmer! Hierzu KR/Kreutzberg-Kowalczyk, 13. Aufl. 2022, ArbNähnl. Pers., Rz. 17 ff.
[2] BAG, Urteil v. 8.6.1967, 5 AZR 461/66, NJW 1967, 1982 f. und BAG, Urteil v. 7.1.1971, 5 AZR 221/70, AP BGB § 611 Abhängigkeit Nr. 8 (Kameramannurteil); s. hierzu KR/Kreutzberg-Kowalczyk, ArbNähnl. Pers. Rz. 65.
[3] BAG, Urteil v. 8.5.2007, 9 AZR 777/06, AP BGB § 611 Arbeitnehmerähnlichkeit Nr. 15; KR/Kreutzberg-Kowalczyk, ArbNähnl. Pers. Rz. 73 f.; a. A. Schubert, Der Schutz der arbeitnehmerähnlichen Personen, 2004, S. 440 f.
[4] BAG, Urteil v. 15.11.2005, 9 AZR 626/04, NJOZ 2007, 5250, Rz. 30.

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