Rz. 15

Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen aus § 617 BGB nicht nach, bleibt dem Arbeitnehmer nach § 2 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a ArbGG der Weg zum Arbeitsgericht. Für den akut erkrankten Arbeitnehmer bietet sich die Möglichkeit an, den Anspruch über den einstweiligen Rechtsschutz vorläufig durchzusetzen.[1]

Zudem wäre er nach vorheriger Abmahnung zur außerordentlichen Kündigung berechtigt; als Folge stünde ihm nach § 628 Abs. 2 BGB ein Schadensersatzanspruch zu, der die sonst nach § 617 BGB zu erbringenden Leistungen umfasst.

Ersatz für weitergehende Schäden, die etwa auf einer Verschlimmerung der Krankheit beruhen, kann der Arbeitnehmer unter Umständen auch aus § 280 i. V. m. §§ 823 f BGB verlangen (LAG Hamm, Urteil v. 9.6.2011, 15 Sa 410/11[2]).

 

Rz. 16

Die Beweislast dafür, dass es sich bei dem Dienstverhältnis um ein seine Haupttätigkeit ausmachendes Dienstverhältnis handelt, die Erkrankung nach Aufnahme in die häusliche Gemeinschaft eingetreten ist und die betreffenden Maßnahmen auch erforderlich sind, um die Genesung voranzutreiben, trägt der Dienstverpflichtete/Arbeitnehmer. Der Dienstberechtigte/Arbeitgeber hat zu beweisen, dass die Erkrankung schuldhaft, d. h. vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Arbeitnehmer herbeigeführt wurde[3] oder dass eine Versicherung für Verpflegung und ärztliche Behandlung aufkommt.

[1] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 Rz. 28.
[2] Juris, Rz. 52.
[3] MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617, Rz. 27.

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