Rz. 6

Darüber hinaus muss der Dienstverpflichtete vom Dienstberechtigten in die häusliche Gemeinschaft aufgenommen worden sein. Die intensive Verpflichtung des Dienstberechtigten/Arbeitgebers wird ausschließlich wegen der Aufnahme in die Wohn- und Verpflegungsgemeinschaft und der damit verbundenen besonderen räumlichen Nähe sowie dem damit gesteigerten personellen Kontext begründet. Außerdem darf der Arbeitnehmer keinen eigenen Hausstand begründen.[1]

 

Rz. 7

§ 617gilt auch, wenn der Dienstverpflichtete/Arbeitnehmer vom Dienstberechtigten/Arbeitgeber in einer von diesem zur Verfügung gestellten Unterkunft untergebracht und dort verpflegt wird.[2] Ob dies auch gilt, wenn der Dienstverpflichtete/Arbeitnehmer zusammen mit anderen Arbeitnehmern in einem Betriebswohnheim untergebracht ist, dort lebt und versorgt wird, ist zweifelhaft, wird von der überwiegenden Meinung aber noch angenommen. Die Grenze des Schutzzwecks der Norm ist dann erreicht, wenn der Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand gründet oder eine eigene Wohnstätte hat und er nur die Verpflegung aus dem Haushalt des Arbeitgebers bezieht.[3]

[1] Staudinger, Oetker, § 617, Rz. 28.
[3] Staudinger, Oetker, § 617, Rz. 28; MüKoBGB/Henssler, 8. Aufl. 2020, § 617 BGB Rz. 7.

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