Rz. 1

Allgemeine oder objektive Leistungshindernisse rechtfertigen keinen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung gemäß § 616 BGB. Solche Verhinderungen liegen vor, wenn sie sich auf einen größeren Personenkreis erstrecken oder objektiv gegeben sind, wie z. B.

  • bei allgemeinen Straßenverkehrsstörungen (BAG, Urteil v. 24.3.1982, 5 AZR 1209/79),
  • bei Eisglätte oder Schneeverwehungen (BAG, Urteil v. 8.9.1982, 5 AZR 283/80[1]),
  • bei Hochwasser, das dazu führt, dass die Arbeitnehmer den Betrieb nicht erreichen können,
  • bei einem Fahrverbot wegen Smog-Alarm[2],
  • Streik,
  • politische Unruhen und Kriegseinwirkungen,
  • der Ausfall von öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn dieser dazu führt, dass der Arbeitnehmer den Arbeitsort nicht oder nur verspätet erreicht.
 

Rz. 11

Ausnahmsweise ist § 616 BGB auch bei einem objektiven Leistungshindernis anzuwenden, wenn das Hindernis den betroffenen Arbeitnehmer wegen seiner besonderen persönlichen Verhältnisse in der Weise betrifft, dass es gerade auf seinen körperlichen oder seelischen Zustand zurückwirkt oder er von einer Naturkatastrophe betroffen wird und ihm die Arbeitsleistung deshalb vorübergehend nicht zuzumuten ist, weil er erst seine eigenen Angelegenheiten ordnen muss (BAG, Urteil v. 24.3.1982, 5 AZR 1209/79[3]).

 

Rz. 12

Voraussetzung für einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nach § 616 BGB ist also immer, dass das Leistungshindernis sich gerade aus Eigenschaften und Umständen ergibt, die in der Person des verhinderten Arbeitnehmers begründet sind ohne Rücksicht darauf, ob und – wenn ja – wie viele weitere Arbeitnehmer von dem Ereignis betroffen sind. Die Zahl der betroffenen Arbeitnehmer kann nur gewisse Hinweise darauf geben, ob das Leistungshindernis in der Person des Arbeitnehmers begründet ist oder ein allgemeines Leistungshindernis vorliegt (BAG, Urteil v. 8.9.1982, 5 AZR 283/80[4]).

[1] NJW 1983, 1078, 1079.
[2] Vgl. Richardi, NJW 1987, 1231.
[3] BB 1982, 1547.
[4] NJW 1983, 1078, 1079.

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