Rz. 81

Ist auf den Arbeitnehmer das KSchG anwendbar, sind die Vorschriften des § 1 Abs. 2 KSchG und des § 613a Abs. 4 BGB nebeneinander zu prüfen. Das KSchG und § 613a Abs. 4 BGB stehen nicht in einem Spezialitätsverhältnis zueinander (BAG, Urteil v. 28.10.2004, 8 AZR 391/03[1]).

 

Rz. 82

Neben dem Betriebsübergang bestehende sachliche und eine Unwirksamkeit nach § 613a Abs. 4 BGB ausschließende Gründe für eine Kündigung können sowohl betriebsbedingte als auch personen- und verhaltensbedingte Gründe sein.[2] Unterliegt der gekündigte Arbeitnehmer dagegen nicht dem Schutz des KSchG, genügt jeder nachvollziehbare, nicht willkürlich erscheinende sachliche Grund, der den Verdacht einer bloßen Umgehung von § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB auszuschließen vermag.[3] Im Regelfall schließen betriebsbedingte Gründe aus, dass die Kündigung wegen des Betriebsübergangs ausgesprochen wird.

 

Rz. 83

Als betriebsbedingter Grund kommt dabei vor allem eine Kündigung wegen einer vorgenommenen oder beabsichtigten Stilllegung des Betriebs oder eines Betriebsteils infrage (s. o.).

 

Rz. 84

Kündigt ein Insolvenzverwalter einem Arbeitnehmer wegen beabsichtigter Stilllegung, so spricht es nach Auffassung des BAG gegen eine endgültige Stilllegungsabsicht, wenn dem Kündigenden ein Übernahmeangebot eines Interessenten vorliegt, das wenige Tage später zu konkreten Verhandlungen mit einer teilweisen Betriebsübernahme führt. Das gilt jedenfalls dann, wenn im vorangehenden Interessenausgleich dessen Neuverhandlung vereinbart war, falls ein Betriebsübergang auf einen Dritten erfolgt (BAG, Urteil v. 29.9.2005, 8 AZR 647/04[4]).

 

Rz. 85

Bei beabsichtigter Teilbetriebsstilllegung und Teilbetriebsübergang ist grds. eine auf den gesamten Betrieb, einschließlich des später übergehenden Betriebsteils, bezogene Sozialauswahl durchzuführen (BAG, Urteil v. 28.10.2004, 8 AZR 391/03[5]).

[1] AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69.
[2] ErfK/Preis, 18. Aufl. 2018, § 613a BGB, Rz. 156.
[3] ErfK/Preis, 18. Aufl. 2018, § 613a BGB, Rz. 156.
[4] AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139.
[5] AP KSchG 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 69.

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