Rz. 8

Der in § 612a BGB zum Ausdruck kommende allgemeine Gedanke des Maßregelungsverbots findet sich, bezogen auf besondere Situationen oder Personengruppen, in verschiedenen Vorschriften, die sich deshalb als spezielle Maßregelungsverbote einordnen lassen und zumeist nicht ausschließlich, aber zumindest auch einen Schutz vor Kündigungen bieten.

 

Rz. 9

Nach schließlich erfolgter Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 (Hinweisgeberrichtlinie) enthält § 36 HinSchG ein Verbot der Maßregelung hinweisgebender Personen.[1]

§ 20 BetrVG bestimmt in Abs. 1 Satz 1, dass kein Arbeitnehmer in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden darf, in Abs. 2, dass niemand durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen die Wahl des Betriebsrats beeinflussen darf.

Nach § 84 Abs. 3 BetrVG, der ebenfalls ein besonderes Maßregelungsverbot darstellt[2], dürfen dem Arbeitnehmer wegen der Erhebung einer Beschwerde keine Nachteile entstehen.

Ein Benachteiligungsverbot zugunsten der Betriebsratsmitglieder enthält § 78 Satz 2 BetrVG; eine entsprechende Regelung für Mitglieder des Sprecherausschusses findet sich in § 2 Abs. 3 SprAuG.

 

Rz. 10

Im Bereich der Unternehmensmitbestimmung gelten für die Mitglieder der Arbeitnehmer in Aufsichtsräten § 26 Satz 2 MitbestG sowie § 9 Satz 2 DrittelbG.

 

Rz. 11

§ 5 TzBfG verbietet die Benachteiligung des Arbeitnehmers wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach dem TzBfG.[3] Die Bestimmung ist – entsprechend § 612a BGB – so auszulegen, dass der Arbeitnehmer sein tatsächlich bestehendes Recht in zulässiger Weise geltend macht.[4] Insbesondere ist die Kündigung wegen der Weigerung des Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, unwirksam (§ 11 Satz 1 TzBfG).

 

Rz. 12

Eine spezielle Ausprägung fand das Maßregelungsverbot bereits in § 4 Abs. 3 BSchG (= Art. 10 des 2. Gleichberechtigungsgesetzes): "Der Arbeitgeber oder Dienstvorgesetzte darf die belästigten Beschäftigten nicht benachteiligen, weil diese sich gegen eine sexuelle Belästigung gewehrt und in zulässiger Weise ihre Rechte ausgeübt haben." Diese Bestimmung wurde durch Art. 4 Satz 2 des Gesetzes vom 14.8.2008[5] zum 18.8.2006 durch das AGG abgelöst, das seitdem in § 16 AGG ein ausdrückliches Verbot der Maßregelung wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach den §§ 13 – 16 AGG oder wegen der Weigerung, eine gegen diesen Abschnitt verstoßende Anweisung durchzuführen, vorsieht.

 

Rz. 13

Nach § 26 Abs. 1 ArbGG darf niemand in der Übernahme oder Ausübung des Amts als ehrenamtlicher Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit benachteiligt werden; eine entsprechende Vorschrift gilt für ehrenamtliche Richter der Sozialgerichtsbarkeit (§ 20 Abs. 1 SGG), nicht aber für ehrenamtliche Richter anderer Gerichtsbarkeiten und -zweige (Finanz, Verwaltung, Handelskammern, Schöffen bei den Strafgerichten). Die Frage, ob der Rechtsgedanke des § 26 ArbGG auf die ehrenamtlichen Richter und Schöffen dieser Gerichtszweige ebenfalls anzuwenden ist, dürfte angesichts des § 45 Abs. 1a Satz 1 und 3 DRiG in den Hintergrund treten, wonach die Benachteiligung verboten und die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Übernahme oder der Ausübung des Amts unzulässig ist.[6]

 

Rz. 14

Nach Art. 48 Abs. 2 Satz 2 GG ist eine Kündigung oder Entlassung wegen der Übernahme oder Ausübung des Amts eines Bundestagsabgeordneten unzulässig.[7]

 

Rz. 15

Nach§ 17 Abs. 2 Satz 2 ArbSchG dürfen dem Arbeitnehmer keine Nachteile entstehen, wenn er sich bei unzureichender Sicherheit und unzureichendem Gesundheitsschutz unter gewissen Voraussetzungen an die zuständige Behörde wendet.

 

Rz. 16

Eine Reihe von Vorschriften schützt besondere betriebliche Beauftragte vor Benachteiligungen wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben, so z. B. den Datenschutzbeauftragten (§ 38 Abs. 2 Satz i. V. m. § 6 Abs. 4 BDSG[8]), die Beauftragten für Immissionsschutz, Störfall, Abfall und Gewässerschutz, die auch einen besonderen Kündigungsschutz genießen (§ 58 Abs. 1 und 2, § 58d BImSchG, § 60 Abs. 3 KrWG, § 66 WHG), sowie den Sicherheitsbeauftragten (§ 22 Abs. 3 SGB VII). Ferner sehen zahlreiche landesrechtliche Vorschriften den Schutz besonderer Beauftragter vor.

[1] Siehe die dortige Kommentierung.
[2] Dazu Richardi/Thüsing, BetrVG, 17. Aufl. 2022, § 84 BetrVG, Rz. 18 m. w. N.
[3] Kritisch ArbR-BGB/Schliemann, 2. Aufl. 2002, § 612a BGB, Rz. 3.
[4] Annuß/Thüsing, TzBfG, 3. Aufl. 2012, § 5 TzBfG, Rz. 3.
[5] BGBl. I S. 1897.
[6] KR/Treber/Rennpferdt, 13. Aufl. 2022, § 13 KSchG, Rz. 73.
[7] Zu Einzelheiten vgl. Art. 48 GG Rz. 1 ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge