Rz. 42

Die Arbeitnehmereigenschaft wurde bejaht für:

  • Au-pair-Verhältnis bei detaillierten Regelungen bzgl. Mithilfe im Haushalt und bei Kinderbetreuung, der Dienstzeiten, der Freizeit und des Urlaubs[1]
  • Außenrequisiteur[2]
  • Außendienstmitarbeiter[3]
  • Büffetier[4]
  • Bürogehilfin[5]
  • Co-Piloten von Verkehrsflugzeugen[6]
  • Croupier[7]
  • Crowdworker[8]
  • Cutterin[9]
  • Detektiv[10]
  • DRK-Geschäftsführer eines Kreisverbands, dessen Vertretungsbefugnis nicht auf Satzung beruht[11]
  • Beigeordnete (ehrenamtlich) in der Gemeindeverwaltung[12]
  • Fahrlehrer[13]
  • Fernsehreporter[14]
  • Fitnesstrainer[15]
  • Fleischbeschau-Tierarzt[16]
  • Fotomodell[17]
  • Frachtführer, der nur für einen Spediteur tätig wird und stark eingeschränkt ist.[18] Dagegen selbstständig, wenn er die Möglichkeit hat, eigene Fahrten zu machen. Dabei ist unerheblich, ob er die Möglichkeit nutzt.[19]
  • Franchisenehmer kann nach den Umständen des Einzelfalls Arbeitnehmer sein[20]
  • Gebührenbeauftragter des Rundfunks, nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen[21]
  • Hilfsrestaurator[22]
  • Interimsmanager[23]
  • Justizaushelfer[24]
  • Kameramann[25]
  • Kommissionär, der eingeschränkt arbeitet[26]
  • Korrekturleserin[27]
  • Küchenchef[28]
  • Kundenberater[29]
  • Kraftfahrer[30]
  • Liquidator von Treuhand bestellt[31]
  • Makler[32]
  • Menü-Bringer mit eigenem Pkw und festen Arbeitszeiten[33]
  • Orchesterpraktikantin[34]
  • Pharmaberater im Außendienst[35]
  • Piloten[36]
  • Programmierer, der Teilarbeiten eines Gesamtauftrags arbeitsteilig mit anderen Beschäftigten verrichtet[37]
  • Promoter für bestimmte Produktgruppe in Warenhäusern[38]
  • Propagandisten im Kaufhaus[39]
  • Prostituierte[40]
  • Redakteur[41]
  • Reinigungskräfte[42]
  • Rentenauszahlhilfe[43]
  • Repetitor[44]
  • Sargträger in Dienstkleidung und täglicher Meldepflicht[45]
  • Schaufensterdekorateur[46]
  • Schornsteinfeger[47]
  • Stromableser mit festem Ablesebezirk und Anweisung bzgl. der Arbeitsmodalitäten[48]
  • Subdirektor einer Versicherung[49]
  • Synchronsprecher[50]
  • Telefonberater eines Versandunternehmens[51]
  • Telefonist[52]
  • Toningenieur[53]
  • Verkäufer[54]
  • Vermögensberater[55]
  • Vereinsgeschäftsführer[56]
  • Werbesprecher[57]
  • Werkleiter[58]
  • Zeitungsausträger[59]; bei Einstellung von Hilfskräften spricht dies gegen Arbeitnehmereigenschaft[60]
 

Rz. 43

Arbeitnehmereigenschaft wurde verneint bei:

  • Architekt[61]
  • Artistengruppe[62]
  • Backwarenverkäufer, der mit gezahlter Umsatzprovision auch das von ihm in eigenem Namen angestellte Verkaufspersonal vergüten muss[63]
  • Barpianist[64]
  • Berater, der Auftraggeber in sozialen Fragen beraten, Marketingstrategien entwickeln, Veranstaltungen verschiedenster Art organisieren und Öffentlichkeitsarbeit leisten soll[65]
  • Dirigent und Organisator eines Kurorchesters, der die vertraglich geschuldete Leistung nicht in Person zu erbringen hat, sondern die Durchführung der musikalischen Veranstaltung als Ganzes und nicht nur die Tätigkeit eines Dirigenten schuldet[66]
  • Director einer Limited[67]
  • Dozent an einer Sprachschule, Bildungseinrichtung bzw. als Nachhilfelehrer[68]
  • Familienhelferin[69]
  • Fernseh-Producer[70]
  • Geschäftsführer einer GmbH[71]
  • Geschäftsführer einer Kreishandwerkerschaft, der diese kraft Satzung vertritt[72]
  • Handicapper im Pferderennsport[73]
  • Hausmeister, der anfallende Arbeiten auch von Dritten ausführen lassen kann und auf die Tätigkeit nicht zur Sicherung seiner Existenz angewiesen ist[74]
  • Ingenieur[75]
  • IT-Freiberufler für Unternehmensberatung[76]
  • Jugendbetreuer in Jugendfreizeitstätte[77]
  • Kantinenpächter[78]
  • Kioskbetreiber im Nebenberuf[79]
  • Kosmetikstudiobetreiberin[80]
  • Leiterin einer Außenwohngruppe[81]
  • Leiter eines Zeitschriftenstands und einer Lottoannahmestelle, der nach dem Geschäftsbesorgungsvertrag nicht zur persönlichen Arbeitsleistung verpflichtet ist, sondern Personal einstellen und entlassen darf, das nach seinen Weisungen tätig wird[82]
  • Lotsen[83]
  • Notenkomponist[84]
  • Postagentur-Verwalter[85]
  • Promoter in Lebensmittelmarkt[86]
  • Radioredakteur[87]
  • Rechtsanwalt als Partner einer Anwalts-GmbH[88]
  • Rundfunkgebührenermittler[89]
  • Schauspieler bei Funk und Fernsehen[90]
  • Subunternehmer im Paketdienst mit 18 Angestellten[91]
  • für Regalumbauten im Einzelhandel mit 3 Angestellten[92]
  • Synchronsprecher des Rundfunks[93]
  • Tagespflegeperson[94]
  • Tankstellenbetreiber/-verwalter[95]
  • Telefonistin[96]; etwas Anderes gilt, wenn sie in den Arbeitsablauf eingegliedert ist und die Übernahme von einer bestimmten Zahl von Schichten pro Woche erwartet wird.[97]
  • Toilettenpächter[98]
  • Trainer[99]
  • Versicherungsmitarbeiter ohne Rechenschaftspflichten[100]
  • Vertriebsmitarbeiter (Vertragshändler) für Softwareprodukte[101]
  • Werbezettelverteiler[102]
[2] BAG, Urteil v. 2.6.1976, 5 AZR 131/75, DB 1976, 2310.
[3] LAG Hamm, Urteil v. 7.6.2017, 14 Sa 926/15, n. v.

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