Rz. 1

§ 309 BGB (früher: § 11 AGBG) verwendet im Unterschied zu § 308 BGB weitgehend keine unbestimmten Rechtsbegriffe. Damit sind die Klauseln unabhängig von einer richterlichen Wertung. Die meisten Verbote konkretisieren die Rechtsgedanken des § 307 Abs. 2 BGB. Im Wesentlichen stellen sie also auf Klauseln ab, die mit den wesentlichen Grundgedanken der privaten Rechtsordnung nicht zu vereinbaren sind oder auf eine Aushöhlung von Kardinalpflichten oder Kardinalrechten hinauslaufen. Andere Schwerpunkte sind der Schutz vor überraschenden Klauseln (§ 305 c BGB) und die Sicherung des Vorrangs der Individualvereinbarung (§ 305b BGB).

Im Folgenden werden nur diejenigen Ziffern kommentiert, die im Arbeitsrecht relevant sind.

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