Rz. 9

Die Generalklausel legt den Maßstab der Inhaltskontrolle fest: Bestimmungen in AGB sind unwirksam, wenn sie für den Vertragspartner eine Benachteiligung darstellen, diese gegen Treu und Glauben verstößt und sich bei der Interessenabwägung als unangemessen erweist. In ihrer Doppelfunktion bestimmt die Generalklausel einerseits allgemein den Rahmen, die Maßstäbe und die Rechtsfolge der Inhaltskontrolle; mithin ist sie auch für die Auslegung und Anwendung der Konkretisierungen des Abs. 2 und der Klauselverbote der §§ 308, 309 BGB von Bedeutung. Andererseits stellt sie einen Auffangtatbestand für alle Fälle dar, die von den genannten Tatbeständen nicht erfasst werden. Hieraus ergibt sich auch die Prüfungsreihenfolge einer Klausel auf deren Wirksamkeit. Zunächst sind dabei die konkreteren §§ 308, 309 BGB zu prüfen, sodann § 307 Abs. 2 BGB und lediglich, wenn nach diesen Vorschriften – deren Rahmen stets durch § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB beeinflusst ist – eine Unwirksamkeit nicht vorliegt, ist anhand der Generalklausel eine Vertragsbedingung auf ihre Wirksamkeit zu prüfen. Die Darstellung im Rahmen dieser Kommentierung erfolgt entgegen der Prüfungsreihenfolge zur besseren Verständlichkeit entsprechend den aufsteigenden Paragrafen- und Absatznummern.

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