Rz. 6

Wie bereits unter Rz. 2 angesprochen, unterliegen Klauseln, die von den genannten Rechtsvorschriften weder abweichen noch diese ergänzen, keiner Inhaltskontrolle.[1] Erforderlich ist aber, dass die Klausel der fraglichen Rechtsnorm gänzlich entspricht, wobei dann, wenn durch eine Vertragsklausel die für einen anderen Vertragstyp geltenden gesetzlichen Vorschriften für anwendbar erklärt werden, nicht lediglich eine solche deklaratorischer Natur vorliegt.[2] Diese Regelung ist dann konstitutiver Art.[3]

[1] BGH, Urteil v. 12.3.1987, VII ZR 37/86.
[2] BGH, Urteil v. 5.4.1984, III ZR 2/83.
[3] Däubler/Bonin/Deibert/Däubler, § 307 BGB, Rn. 258.

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