Rz. 5

§ 307 Abs. 3 Satz 1 BGB übernimmt die Aufgabe, den sachlichen Anwendungsbereich der Inhaltskontrolle nach Abs. 1 und 2 sowie nach den speziellen Klauselverboten der §§ 308, 309 BGB festzulegen. Sinn und Zweck der Ausgrenzung bestimmter Klauseln von der Inhaltskontrolle ist die Vermeidung der indirekten Zensur der gesetzlichen Vorschriften. Dabei spricht der Gesetzgeber von "Rechtsvorschriften", was von den Gerichten weit ausgelegt wird. Danach fallen unter Rechtsvorschriften auch ungeschriebene Rechtsgrundsätze[1] und die aufgrund ergänzender Auslegung nach §§ 157, 242 BGB und aus der Natur des jeweiligen Schuldverhältnisses zu entnehmenden Rechte und Pflichten.[2] Umgekehrt bedeutet dies, dass Bedingungen im Arbeitsvertrag, die nicht von den anerkannten Nebenpflichten abweichen, nicht kontrollfähig sind. Nach wie vor umstritten ist, ob Kollektivverträge auch unter die Rechtsvorschriften i. S. d. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB fallen.[3]

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