1 Allgemeines

 

Rz. 1

§ 305b BGB bestimmt, dass individualvertragliche Abreden Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) haben, die in demselben (Arbeits-)Rechtsverhältnis gelten. Die Norm regelt damit das Konkurrenzverhältnis zwischen AGB und (arbeitsvertraglichen) Abreden, die zwischen den Vertragsparteien speziell für das betreffende Arbeitsverhältnis getroffen wurden.

Ob Vertragsklauseln überhaupt als AGB zu bewerten sind, ist eine logische Vorfrage, deren Antwort sich nach den Kriterien des § 305 BGB beurteilt. Das BAG wendet die Vorrangregelung allerdings nicht nur auf "echte" AGB an, sondern auch auf sog. Einmalbedingungen i. S. d. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB.[1]

2 Individualabrede

 

Rz. 2

Um überhaupt zu einem Konkurrenzverhältnis mit AGB zu kommen, müssen individuelle Vertragsbedingungen als individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen bewertet werden.[1] Es darf sich gerade nicht um AGB i. S. d. § 305 BGB handeln. Die in der Kommentierung zu § 305 BGB beschriebenen Leitsätze gelten zur Unterscheidung grundsätzlich auch im Rahmen des § 305b BGB. Wenn sich nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen herausstellt, dass eine scheinbar einzelvertragliche Regelung doch den Charakter einer AGB hat, dann ist das Konkurrenzverhältnis nicht i. S. d. Vorrangs der fraglichen Regelung zu lösen.

 

Rz. 3

Eine individualvertragliche Regelung bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form, insbesondere auch nicht der Schriftform (zur Schriftformklausel s. unter 4). Eine im Verhältnis zur AGB als vorrangig zu behandelnde Individualvereinbarung kann folglich auch stillschweigend getroffen werden.[2] Auf der anderen Seite ist ein handschriftlicher Zusatz nicht in allen Fällen Indiz für eine Individualabrede; solche Zusätze, die für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden sollen, sind ebenfalls AGB, genießen also nicht per se Vorrang.[3] Es reicht auch nicht aus, wenn der Arbeitnehmer abweichend von AGB-Regelungen seine Arbeit ableistet. Dem stillschweigenden Handeln muss vielmehr auch ein rechtsgeschäftlicher Wille zu entnehmen sein, von der AGB-Bestimmung abweichen zu wollen.[4]

 

Rz. 4

In kollektiven Maßnahmen kann naturgemäß grundsätzlich keine Individualvereinbarung gesehen werden. Demzufolge hat auch die betriebliche Übung keinen Vorrang vor AGB i. S. d. § 305b BGB.[5] Eine Individualabrede liegt jedoch dann nicht vor, wenn es sich nicht um eine wesentliche Abweichung von den zuvor betroffenen Vertragsbedingungen handelt.[6]

3 Vorrang der Individualabrede

Individualabreden verdrängen konkurrierende AGB.

3.1 Zeitpunkt der Vereinbarung

 

Rz. 5

Eine individuelle Vertragsabrede verdrängt AGB nicht nur, wenn sie gleichzeitig mit der AGB vereinbart wurde. Auch zeitlich nachfolgende Invidualabreden genießen den Vorrang des § 305b BGB.[1] Zweifelhaft ist, inwieweit § 305b BGB den pauschalen Vorrang einer Individualabrede vor AGB einräumen soll, die zeitlich nach der Individualabrede vereinbart werden. Das BAG scheint auch in diesem Fall ohne Weiteres der Individualabrede den Vorrang einräumen zu wollen.[2] AGB-Klauseln, aus denen sich nicht der Vorrang der Individualabrede erkennen lässt, sind unwirksam.[3] Richtigerweise bedarf es jedoch erst der Auslegung der vertraglichen Abrede, mit der die AGB in das Arbeitsverhältnis mit einbezogen werden. Ist dem Rechtsgeschäft der Parteiwille zu entnehmen, vorhergehende – ggf. auch widersprechende – Regelungen abzulösen, so muss es möglich sein, einmal getroffene Individualabreden auch durch widersprechende AGB abzulösen. Ergibt die Vertragsauslegung jedoch, dass die Arbeitsvertragsparteien die vorhergehende Individualabrede nicht ablösen wollten oder ergibt die Vertragsauslegung, dass die Vertragsparteien sich der konkurrierenden Regelungen nicht bewusst waren, so dürfte in der Tat § 305b BGB zum Vorrang der zeitlich vorher getroffenen Individualabrede führen.

 
Praxis-Tipp
 
Sollen vorhergehende Individualabreden durch nachfolgende AGB abgelöst werden, so empfiehlt sich dringend ein ausdrücklicher Hinweis im Änderungsvertrag auf den Willen beider Vertragsparteien, vorhergehende abweichende Individualabreden durch die neuen vertraglichen Regelungen ablösen zu wollen. Diese sollten individueller und getrennt von den AGB gestaltet werden.
 

Klauselbeispiel: Ablösung von Individualvereinbarungen

 
Mit den neuen Arbeitsbedingungen so...

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