Rz. 8

Die Bestimmungen der §§ 305-310 BGB sind Schutzbestimmungen zugunsten des Verbrauchers, im Arbeitsrecht also des Arbeitnehmers, den die Rechtsprechung als Verbraucher ansieht. Schon deshalb sind die Bestimmungen zur AGB-Kontrolle nach arbeitsrechtlichem Rechtsverständnis zumindest einseitig zwingend, können also nicht zum Nachteil der Arbeitnehmer geändert werden.

Insbesondere die zwingende Wirkung des § 305b BGB hat demzufolge auch Auswirkungen auf die Reichweite der weithin üblichen Schriftformklauseln. Eine formularmäßige Schriftformklausel würde der Wirksamkeit einer ohne die Schriftform abgefassten Individualabrede entgegenstehen. Insofern ist die Schriftformklausel nach § 305b BGB eine der Individualabrede (mittelbar) widersprechende AGB und kann damit mündliche oder auch konkludente einzelvertragliche Abreden nicht unterbinden.[1] Dies gilt auch für doppelte Schriftformklauseln, die auch die Aufhebung der Schriftform an die schriftliche Form der Vereinbarung binden.[2] Eine zu weit gefasste Schriftformklausel wird nicht auf das richtige Maß zurückgeführt, sondern ist insgesamt unwirksam – es gibt also keine sogenannte geltungserhaltende Reduktion.[3]

 
Praxis-Tipp

Gestaltung von Schriftformklauseln

Mit Blick auf die restriktive Rechtsprechung sollte bei der Vertragsgestaltung also darauf geachtet werden, dass die Schriftformklauseln in Verträgen, die als AGB zu werten sind, individuelle Abmachungen auch ohne Schriftform zulassen.

 

Rz. 9

Der Anwendungsbereich einer rechtskonformen Schriftformklausel ist folglich sehr begrenzt. Schriftformklauseln sind in Arbeitsverträgen dennoch sinnvoll, auch wenn sie in Form von AGB abgefasst sind. Denn nach der Rechtsprechung des BAG können sie immer noch das Entstehen einer betrieblichen Übung verhindern.[4] Ebenfalls dürften sie vor spontanen mündlichen Gesamtzusagen schützen. Daran hat auch § 305b BGB nichts geändert.

 
 

Muster für eine doppelte Schriftformklausel

Jede Änderung oder Ergänzung dieses Arbeitsvertrags, die nicht durch eine individuelle, unmittelbar zwischen den Parteien ausgehandelte Vereinbarung geschieht, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für Änderungen dieses Schriftformerfordernisses. Ausgeschlossen sind damit insbesondere Vertragsänderungen durch betriebliche Übung.
 
Praxis-Tipp

Das Entstehen einer betrieblichen Übung (bzgl. Sonderzahlungen) kann auch durch einen wirksamen, klar und verständlich formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt im Arbeitsvertrag verhindert werden.[5] Individualabreden i. S. d. § 305b BGB müssen vom Freiwilligkeitsvorbehalt ausdrücklich ausgenommen werden, damit dieser wirksam und nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam ist.[6]

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