Rz. 12

§ 305 BGB stellt keine hohen Anforderungen an die formale Ausgestaltung von Vertragsbedingungen, die den Regeln über AGB unterfallen sollen.

Es ist gleichgültig, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil von Verträgen bilden oder in den schriftlichen Vertrag aufgenommen werden.[1] Ebenso sind Umfang und äußere Form irrelevant – insbesondere auch, ob die Texte mit Computer oder von Hand geschrieben sind. Allerdings unterfallen auch handschriftliche Zusätze nur dann der AGB-Kontrolle, wenn sie für eine Vielzahl von Verträgen genutzt werden sollen.[2] Generell ist keine Niederschrift erforderlich. Die Vertragsbedingungen können auch mündlich oder durch konkludente Handlung zustande kommen.[3] Es kommt nicht einmal darauf an, ob die Vertragsbedingung überhaupt schon physikalisch festgehalten wurde oder ob sie nur im Kopf des Verwenders existiert und bei Bedarf zu Papier gebracht wird, insbesondere wenn gedruckte Vertragsbedingungen wiederholt mit denselben handschriftlichen Ergänzungen versehen werden.[4] Wurde eine Klausel nur als (hier: anzukreuzende) Option festgehalten, muss sich jedoch aus dem Vertrag auch ergeben, dass diese Option als Vertragsinhalt gewollt ist.[5] Ein Freiwilligkeits- oder Widerrufsvorbehalt auf einer Gehaltsabrechnung oder in einem Schreiben, mit dem eine Sonderzahlung gewährt wird, ist ebenso kontrollfähig[6] wie die Bedingungen einer betrieblichen Übung, obwohl sie niemals schriftlich fixiert worden sind.[7] Gerade die Inhaltskontrolle von betrieblichen Übungen ist nicht unproblematisch: Der Rechtssatz, der die betriebliche Übung darstellen soll, wird letztlich – weil nie schriftlich fixiert – vom Richter festgestellt. Derselbe Richter prüft dann "seinen" Rechtssatz i. S. d. AGB-Kontrolle.

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