Rz. 1

Ihrem Wortlaut nach betrifft die Vorschrift die Verpflichtung des Schuldners zur Leistung. Es besteht jedoch kein Zweifel, dass § 242 BGB darüber hinaus eine Schranke für die Wirksamkeit der Kündigung eines Arbeitsverhältnisses darstellt; denn der in § 242 BGB zum Ausdruck kommende Grundsatz von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten, Rechtslagen und Rechtsnormen immanente Inhaltsbegrenzung. Eine gegen diesen Grundsatz verstoßende Rechtsausübung oder Ausnutzung einer Rechtslage ist wegen der darin liegenden Rechtsüberschreitung als unzulässig anzusehen.[1]

Das BAG[2] hat eine unionsrechtskonforme Auslegung des § 242 BGB anhand von Art. 30 GRC (Schutz bei ungerechtfertigter Entlassung) abgelehnt. Die Fragen der Sittenwidrigkeit i. S. v. § 138 Abs. 1 BGB und der Treuwidrigkeit i. S. v. § 242 BGB weisen nicht den erforderlichen Bezug zu einem durch Unionsrecht geregelten Sachverhalt auf; die §§ 138, 242 BGB stellen keine Durchführung einer europäischen Richtlinie dar.

[1] BAG, Urteil v. 5.12.2019, 2 AZR 107/19, AP BGB § 138 Nr. 74; Urteil v. 28.8.2003, 2 AZR 333/02, AP BGB § 242 Kündigung Nr. 17.
[2] Beschluss v. 8.12.2011, 6 AZN 1371/11, BAGE 140, 76; zust. EuArbRK/Schubert GRC Art. 30 Rz. 26; s. auch EuGH, Beschluss v. 16.1.2008, C-361/07, Celex-Nr. 62007CO0361 (zum französischen Recht), dazu Meyer, NZA 2014, 993.

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