Leitsatz (amtlich)

Einem angeblich durch einen Verkehrsunfall Geschädigten steht kein Anspruch auf Schadensersatz zu, wenn er nicht nachweisen kann, dass die von ihm behaupteten Beschwerden konkret auf den Verkehrsunfall zurückzuführen sind. Legt ein Sachverständiger dar, seine Annahme einer Unfallursächlichkeit beruhe darauf, dass Halswirbelsäulenschädigungen auch bei sehr geringen Krafteinwirkungen nicht mehr ausgeschlossen werden können, räumt aber gleichzeitig ein, dass sich der Geschädigte diese Beschwerden auch anders habe zuziehen können, reicht dies für einen Nachweis nicht aus. Die Möglichkeit der Unfallbedingtheit der behaupteten Verletzungen ist dann nur eine Möglichkeit unter mehreren.

 

Normenkette

BGB § 823; StVG § 7 Abs. 1, §§ 11, 18; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Entscheidung vom 16.02.2007; Aktenzeichen 6 O 60/05)

 

Tenor

  • 1.

    Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.02.2007 abgeändert und die Klage abgewiesen.

  • 2.

    Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Hinsichtlich des Sachverhaltes wird gemäß § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des mit der Berufung angegriffenen Urteils verwiesen.

Mit Urteil vom 16.02.2007 gab der Erstgericht der Klage in vollem Umfang statt.

Zur Begründung führte das Erstgericht aus, dass aufgrund der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme zu seiner Überzeugung feststehe, dass der Kläger die vorgetragenen körperlichen Schäden aufgrund des Verkehrsunfalls erlitten habe.

Die Zeugin K.... habe ausgesagt, dass sie durchgeschüttelt worden sei und das Auto richtig "geruckelt" habe. Ferner habe die Zeugin glaubhaft bekundet, dass ihr Ehemann aufgrund des Servicevertrages 2 000,00 EUR monatlich verdient und diese Dienste bis zu seiner Krankschreibung am 12.06.2004 erbracht habe.

Des Weiteren habe der Zeuge Dipl. med. J.... überzeugend ausgeführt, dass die Symptomatik des Klägers zu dem Verkehrsunfall passe.

Der Zeuge Dr. med. Z.... habe bekundet, dass er den Kläger am 20.07.2004 und am 10.08.2004 behandelt habe. Dabei seien erhebliche muskuläre Verspannungen im Bereich des Muskulus Trapezius beidseitig und in der Nackenmuskulatur feststellbar gewesen. Der Kläger sei kaum in der Lage gewesen, den Kopf zu bewegen. Am 10.08.2004 sei eine Verbesserung eingetreten.

Des Weiteren habe der Sachverständige auch in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, dass davon auszugehen sei, dass das Unfallereignis vom 12.06.2004 geeignet gewesen sei, die vom Kläger behaupteten Beschwerden hervorzurufen.

Einer weiteren Beweisaufnahme wie von den Beklagten gefordert, habe es daher nicht bedurft, da das Gericht von den körperlichen Folgen des Klägers aufgrund des Verkehrsunfalls nach der vorliegenden Beweisaufnahme überzeugt gewesen sei.

Der materielle Schaden sei wie beantragt, zuzusprechen gewesen, den insoweit konkreten Vortrag des Klägers hätten die Beklagten nicht bestritten. Ein Schmerzensgeld sei in Höhe von 3 000,00 EUR zuzusprechen gewesen, da die Regulierungspraxis der Beklagen sehr zögerlich gewesen sei.

Gegen dieses Urteil legten die Beklagten form- und fristgerecht Berufung ein.

Zur Begründung führten die Beklagten aus, dass dem Erstgericht nicht gefolgt werden könne, soweit es seine Überzeugungsbildung auf der Aussage des Zeugen Dipl. med. J.... gestützt habe. Das Erstgericht habe insoweit ausgeführt, dass dieser zu seiner Überzeugung ausgeführt habe, dass die Symptomatik des Klägers zum Verkehrsunfall passe. Die Frage, ob Unfallfolgen auf ein Unfallgeschehen zurückzuführen seien, könne aber nicht Gegenstand des Zeugenbeweises sein. Zeugenbeweis könne sich nur auf Wahrnehmungen von Personen erstrecken.

Auch sei zu Unrecht vom Erstgericht abgelehnt worden, ein Gutachten zu den kollisionsbedingten Geschwindigkeitsänderungen einzuholen, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung ungeeignet gewesen sei, die klägerseits behaupteten Verletzungen hervorzurufen. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

Auch habe das Erstgericht die Grundsätze verkannt, die für den Sachverständigenbeweis gelten würden. Offensichtlich sei es der Auffassung gewesen, dass es die Feststellungen des Sachverständigen ungeprüft übernehmen und sich mit Einwendungen der Parteien gegen ein Sachverständigengutachten auch nicht mehr auseinandersetzen müsse.

Auch hinsichtlich der Höhe des Verdienstausfallschadens, sei bestritten worden, dass der Kläger seinen Verpflichtungen aus dem Servicevertrag vom 01.05.2004 zwischen der Firma A.... GmbH und der R.... K.... Automatenservicevertrieb (Firma des Klägers) nicht mehr habe nachkommen können. Es sei bestritten worden, dass durch die Firma des Klägers die Wartungsarbeiten nicht mehr ausgeführt worden seien. Hierüber hätte das Erstgericht Beweis erheben müssen.

Die Beklagten beantragen daher,

das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 16.02.2007 abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Beruf...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge