Verfahrensgang

LG Erfurt (Urteil vom 01.06.1999; Aktenzeichen 9 O 516/99)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen XII ZR 176/00)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Erfurt vom 1.6.1999 – Az.: 9 O 516/99 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 DM abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die im Jahre 1977 geschlossene Ehe der Parteien ist durch Urteil vom 11.01.1999 geschieden worden. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen.

Im Jahre 1994 vereinbarten die Parteien vor dem Notar Dr. K. Gütertrennung und hoben den Güterstand der Zugewinngemeinschaft für die Zukunft auf. Ab diesem Jahr war auch die Beklagte selbständig tätig. Bis einschließlich des Jahres 1995 wurden die Ehegatten gemeinsam zur Einkommenssteuer veranlagt. Im Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 1993 – datierend vom 31.03.1995 – war für den 10. März 1996 eine Steuervorauszahlung von 47.813,15 DM gegen die Parteien festgesetzt worden.

Die fällige Steuervorauszahlung wurde im März 1996 vom Kläger geleistet. Seit dem 01.05.1996 leben die Parteien getrennt. Die Trennung wurde im Januar 1997 von der Beklagten dem Finanzamt angezeigt und führte dazu, dass die Parteien nunmehr für das Jahr 1996 getrennt zur Einkommenssteuer veranlagt wurden. Dabei wurde ihnen vom Finanzamt je hälftig der vom Kläger im März gezahlte Betrag gutgeschrieben, der Gutschriftsbetrag für die Beklagte betrug 23.906,57 DM.

Mit der Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Erstattung dieses Betrages in Anspruch.

Er hat die Auffassung vertreten, im Innenverhältnis zwischen beiden Ehegatten hafte jeder Ehegatte für die Steuer, die auf sein Einkommen entfalle. Eine gesamtschuldnerische Haftung für die Steuervorauszahlung 1996 habe nicht mehr bestanden, weil beide getrennt zur Einkommenssteuer für das Jahr 1996 veranlagt worden seien. Er hat behauptet, mit der Zahlung habe er keinesfalls die auf die Beklagte fallende Steuerlast begleichen wollen. Infolgedessen habe er ohne rechtlichen Grund für die Klägerin Einkommenssteuer gezahlt. Zum Zeitpunkt der Zahlung sei die Ehe bereits restlos zerrüttet gewesen. Im Mai 1995 sei im Büro der Steuerbevollmächtigten im Beisein der Parteien eine getrennte Veranlagung für 1996 vereinbart worden.

Die Überweisung sei auf sein eigenes Steuerkonto erfolgt, ein gemeinsames Steuerkonto habe es zum Zeitpunkt der Zahlung nicht mehr gegeben.

Er hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 23.906,57 DM nebst 4 % Zinsen aus 20.640,00 DM seit dem 15.10.1998 und 4 % Zinsen aus 3.266,57 DM seit dem 15.03.1999 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat behauptet, im Rahmen der gemeinsamen ehelichen Lebensführung die überwiegenden Lebenshaltungskosten einschließlich der Mietkosten getragen zu haben. Demgegenüber habe der Kläger absprachegemäß die Sanierungslasten für das neu erworbene Gebäude getragen und – wie unstreitig ist – die Steuervorauszahlungen entrichtet. Sie selbst habe, auch insoweit ist ihr Vortrag unstreitig, lediglich am 05.12.1995 eine Steuervorauszahlung für 1995 in Höhe von 53.433,28 DM entrichtet, weil das Konto des Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht gedeckt gewesen sei. Die Streitigkeiten zwischen den Parteien hätten erst Ende April 1996 angefangen. Eine Kontentrennung sei beim Finanzamt erst nach Eingang der Trennungsmitteilung erfolgt.

Durch Urteil vom 29.06.1999 hat das Landgericht Erfurt – bis auf eine geringfügige Abweichung hinsichtlich des Zinsanspruchs – die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass im Verhältnis der Ehegatten zueinander jeder von ihnen für die Steuer, die auf sein Einkommen entfalle, selbst aufzukommen habe. Nur der Kläger habe im Innenverhältnis die Einkommenssteuervorauszahlung geschuldet, weil die Anordnung der Steuervorauszahlung ihre Grundlage in den Einkünften des Klägers aus selbständiger Tätigkeit im Jahre 1993 gehabt habe. Im Innenverhältnis zwischen den Parteien sei deshalb der Kläger verpflichtet gewesen, die gesamte Vorauszahlung zu erbringen. Da er dies getan habe, stehe ihm aber auch der gesamte Betrag zu. Er habe damit lediglich seine Schulden getilgt und keine ehebedingte Zuwendung getroffen.

Gegen das Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass im Jahre 1996 beide Ehegatten zur Steuervorauszahlung verpflichtet gewesen seien, weil beide Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt hätten. Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB bestünden für die Zeitdauer der intakten Ehe nicht.

Sie beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Erfurt vom 29.06.1999 – Az.: 9 O 516/99 – die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzlic...

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