Verfahrensgang

LG Mühlhausen (Urteil vom 04.07.1996; Aktenzeichen 2 HKO 3142/96)

 

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Schlußurteil des Landgerichts Mühlhausen vom 04.07.1996 – Az.: 2 HKO 3142/96 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung hat die Verfügungsklägerin zu tragen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

 

Tatbestand

Die Verfügungsklägerin betreibt seit dem 11.06.1990 ein Zahntechniklabor in M. in welchem bis zum 30.04.1996 auch der Verfügungsbeklagte zu 1) beschäftigt war. Mitgesellschafter in der Klägerin war der Vater des Verfügungsbeklagten zu 1), der als einziger ortsansässiger Gesellschafter in M. die Funktion eines alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers wahrnahm. Die Mutter des Verfügungsbeklagten zu 1) war bei der Verfügungsklägerin in der Buchhaltung beschäftigt.

Der Verfügungsbeklagte zu 1) betreibt seit dem 01.05.1996 mit dem Verfügungsbeklagten zu 2) ein eigenes Zahntechniklabor, in welchem er die bisher bei der Verfügungsklägerin beschäftigten und im Klageantrag näher bezeichneten 15 Arbeitnehmer und die 4 Auszubildenden beschäftigt. Sämtliche Arbeitnehmer der Klägerin hatten ihr Arbeitsverhältnis zur Klägerin zum 30.04.1996 gekündigt. Die Kündigungserklärungen wurden gegenüber dem Vater des Verfügungsbeklagten zu 1) abgegeben, der die anderen Geschäftsführer darüber nicht informierte, sondern lapidar dem Steuerberater der Klägerin am 02.05.1996 telefonisch mitteilte, daß die Arbeitnehmer nicht zur Arbeit erschienen seien und „wohl woanders” arbeiteten. Er hat auch die Lehrverträge mit den 4 Auszubildenden einverständlich aufgelöst, ohne darüber die anderen Geschäftsführer zu informieren. Vor Abschluß der Arbeitsverträge mit diesen Mitarbeitern hat der Verfügungsbeklagte zu 1) mit den Kunden der Verfügungsklägerin vereinbart, daß er zukünftig die Aufträge erhalten werde, weil bei ihm die bewährten Zahntechniker der Klägerin arbeiten würden. Durch Rundschreiben vom 21.05.1996 hat die Verfügungsklägerin die Arbeitnehmer aufgefordert, wieder ihrer Arbeitsverpflichtung bei der Klägerin nachzukommen. Dabei wurde den Arbeitnehmer vorgehalten, die mit den Beklagten abgeschlossenen Arbeitsverträge seien aus wettbewerbsrechtlichen Gründen sittenwidrig und deshalb unwirksam. Sie hätten dabei mitgewirkt, die Klägerin in massiver Weise zu schädigen und seien deshalb auch aus Gründen der Schadensminderung verpflichtet, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin fortzusetzen. Andernfalls würden sie zum Schadensersatz herangezogen. Aufgrund dieses Rundschreibens ist nur ein Arbeitnehmer zur Klägerin zurückgekehrt.

Mit dem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung will die Verfügungsklägerin erreichen, daß ein Beschäftigungsverbot für ihren ehemaligen Mitarbeiter gegenüber der Verfügungsbeklagten verhängt wird. Nur insoweit ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Berufungsverfahren anhängig

Wegen des erstinstanzlichen Parteivorbringens wir auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Durch Urteil vom 04.06.1996 hat das Landgericht M. den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das Abwerben der Beschäftigten sei nicht wettbewerbswidrig gewesen. Der Verfügungsbeklagte zu 1) habe an Eides statt versichert, daß sich die übrigen Mitarbeiter von sich aus an ihn gewandt und gefragt hätten, ob sie bei ihm beschäftigt werden könnten. Dann sei die Beschäftigung der Mitarbeiter nicht wettbewerbswidrig, auch wenn alle Mitarbeiter auf einen Schlag gekündigt hätten. Wegen der näheren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil hat die Verfügungsklägerin – soweit es um die begehrten Beschäftigungsverbote geht – form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Sie rügt, daß das Landgericht das kollusive Zusammenwirken des Verfügungsbeklagten zu 1) mit seinem Vater nicht berücksichtigt habe. Sie behauptet wie erstinstanzlich bereits vorgetragen – der Vater des Verfügungsbeklagten zu 1) habe gegenüber Rechtsanwalt Sch. selbst eingeräumt, der Belegschaft vorgespiegelt zu haben, daß die Verfügungsklägerin Umstrukturierungsmaßnahmen plane und der Belegschaft möglicherweise ein neuer Geschäftsführer aus dem Westen vor dem Nase gesetzt werde. Dadurch habe er Stimmung gegen die Verfügungsklägerin gemacht und die Arbeitnehmer veranlaßt, zu der Firma seines Sohnes zu wechseln. Von einer „freien Entscheidung der Arbeitnehmer könne deshalb keine Rede sein. Die Arbeitsverhältnisse müßten mit Sicherheit schon im Januar/Februar 1996 abgeschlossen worden sein, weil der Verfügungsbeklagte zugegebenermaßen die Zahnärzte erst angesprochen habe, nachdem die Arbeitnehmer zum Wechseln bereit gewesen seien. Auf Grund des bestehenden Arbeitsverhältnisses sei der Verfügungsbeklagte zu 1) verpflichtet gewesen, die Verfügungsklägerin über diesen Umstand zu informieren. Statt dessen habe er über Nacht Tatsachen geschaffen, die nicht mehr rückgängig zu machen seien. Der Verfügungsklägerin sei jede Mögl...

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