Entscheidungsstichwort (Thema)

Auskunftspflicht des Unterhaltsschuldners über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der von seinem volljährigen Kind im Wege der Stufenklage auf Unterhalt in Anspruch genommene Elternteil hat auf Verlangen - jedoch nur in groben Zügen - auch über die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten Auskunft zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um dessen Anteil am Familienunterhalt bestimmen zu können. Ein Beleganspruch besteht nicht.

2. Zur Frage des Umfangs der Auskunftsverpflichtung bei einem selbständig tätigen Ehegatten.

 

Normenkette

BGB § 1605 Abs. 1 S. 1, §§ 1360, 1360a

 

Verfahrensgang

AG Arnstadt (Urteil vom 23.10.2007; Aktenzeichen 5 F 373/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.06.2010; Aktenzeichen XII ZR 124/08)

 

Tenor

1. Der Beklagte wird in Abänderung des Teilurteils des AG - FamG - Arnstadt - vom 23.10.2007 - 5 F 373/06, verurteilt, Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau zu erteilen, und zwar hinsichtlich

a) der Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch Mitteilung der steuerrechtlichen Gewinne/Verluste in den Jahren 2004 bis 2006;

b) der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Mitteilung der steuerrechtlichen Überschüsse/Verluste in den Jahren 2004 bis 2006;

c) der Steuererstattungen aus den Jahren 2004 bis 2006;

d) der Zinseinkünfte aus den Jahren 2004 bis 2006;

e) und soweit ausgeübt, der Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit im Jahr 2006 durch Mitteilung des Jahresnettoeinkommens.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und der weitergehende Auskunftsantrag abgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 300 EUR vorläufig vollstreckbar.

5. Der Berufungsstreitwert wird auf 106,80 EUR festgesetzt.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, der bereits volljährige und sich noch in allgemeinbildender Schulausbildung befindliche Sohn des Beklagten, nimmt diesen im Wege einer Stufenklage unter Abänderung der Urkunde des Jugendamtes A. vom 9.9.1997, Urk.-Reg.-Nr.: 245/1997, auf Zahlung eines höheren Unterhalts in Anspruch.

Aufgrund der oben näher bezeichneten Urkunde schuldet der Beklagte dem Kläger einen monatlichen Unterhalt i.H.v. 235,19 EUR ((460 DM (570 DM -110 DM)).

Über das Vermögen des Beklagten wurde mit Beschluss des AG E. vom 20.8.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet. In den Jahren 2004 bis 2006 ist er keiner Arbeit nachgegangen, sondern hat am Haus seiner Frau gearbeitet und von deren Einkünften gelebt. Erst im Jahre 2006 hat er wieder eine selbständige Tätigkeit als Hausmeister begonnen, wobei seine Einnahmen unterhalb des notwendigen Selbstbehaltes liegen. Den titulierten Unterhalt hat der Beklagte nur sehr schleppend bzw. gar nicht gezahlt. Gegen ihn wurde deshalb ein Strafverfahren wegen Verletzung der Unterhaltspflicht eingeleitet.

Der Kläger meint, der Beklagte schulde zur Ermittlung seines Familienunterhaltsanspruchs Auskunft über die Einkommensverhältnisse seiner Ehefrau.

Der Beklagte ist dem geltendgemachten Auskunftsantrag entgegengetreten und hat vorgetragen, mit seiner Ehefrau nicht in einer Zugewinngemeinschaft zu leben, sondern Gütertrennung vereinbart zu haben. Zum anderen bestehe nach dem Gesetz kein Auskunftsanspruch. Darüber hinaus sei er aufgrund des Insolvenzverfahrens ohnehin nicht leistungsfähig.

Das AG hat mit Teilurteil vom 23.10.2007, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, den Auskunftsanspruch abgewiesen und die Berufung zugelassen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er führt an, der Beklagte sei verpflichtet, über das Einkommen seiner Frau Auskunft zu erteilen. Entsprechend dem Urteil des BGH v. 29.10.2003 - XII ZR 115/01, sei bei der Ermittlung des für die Unterhaltsbemessung zur Verfügung stehenden Einkommens auch der Anspruch auf Familienunterhalt zu berücksichtigen. Wie dem Beklagten im Strafverfahren wegen Unterhaltshaltspflichtverletzung durch den erkennenden Richter vorgehalten worden sei, mache seine Ehefrau die erheblichen Verluste des Beklagten steuermindernd geltend. Dies setze seine Zustimmung und somit seine Kenntnis von den Einkommensverhältnissen der Ehefrau voraus. Darüber hinaus könne sich der Beklagte die erforderliche Auskunft unschwer beschaffen. Die Ausführungen des Beklagten, seine Ehefrau sei als Krankenschwester tätig, stelle jedenfalls die Einkommenssituation nur unvollständig dar. Nach seinem Wissen betreibe die Ehefrau einen Kranken- und Pflegedienst, der früher den Namen "M." getragen habe. Darüber hinaus verfüge die Ehefrau wohl noch über Immobilien, so dass ihr entsprechende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zustünden. Ohnehin sei der Lebenszuschnitt der Eheleute K. sehr großzügig gewesen. Noch im Jahre 2004 sei der Beklagte laufend mit einem weißen Pick up sowie einem Mercedes SLK gesehen worden.

Der Kläger hat zunächst beantragt, unter Abänderung des Urteils des AG Arnstadt den Beklagten zu verurteilen, Auskunft über das Einkommen seiner Ehefrau ...

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