Verfahrensgang
LG Meiningen (Entscheidung vom 11.04.2003; Aktenzeichen 5 StVK 367/02) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde wird der Beschluss der 5. Strafkammer des Landgerichts Meiningen - Strafvollstreckungskammer - vom 11. April 2003 hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziff.2 a) aufgehoben und die Sache zu neuer Prüfung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht Meiningen zurückverwiesen.
Der Gebührenstreitwert wird auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antragsteller verbüßt gegenwärtig eine 12-jährige Freiheitsstrafe und darüber hinaus den Rest einer Jugendstrafe von ursprünglich 4 Jahren und 6 Monaten. Er war bis zu seiner Verlegung in die Justizvollzugsanstalt Tonna am 06.06.2002 in der Justizvollzugsanstalt Goldlauter inhaftiert.
Der Antragsteller behauptet, er sei unfreiwillig seit 1997 in Gemeinschaft mit einem und seit 1998 mit zwei anderen Gefangenen in einem unzulässig belegten Haftraum untergebracht gewesen. Der Haftraum habe lediglich über eine Bodenfläche von etwa 12 qm verfügt. In unmittelbarer Nähe zum Esstisch und zu den Schlafplätzen habe sich ein freistehendes Klosett ohne gesonderte Entlüftung befunden. In diesem Haftraum hätten die Gefangenen Lebensmittel aufbewahren, Kaltverpflegung zubereiten und Mahlzeiten zu sich nehmen müssen. Die wechselseitige Wahrnehmung der in diesem Raum Tag und Nacht eingesperrten Personen beim Urinieren, beim Stuhlgang, bei der Körperpflege, beim An- und Ausziehen, beim Essen, beim Schlafen und bei der Freizeitbeschäftigung habe zu unerträglichen körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen geführt. Dieser menschenunwürdigen Unterbringung sei der Antragsteller seit etwa 5 Jahren während der Ruhezeit, die von abends bis zum nächsten Morgen immer 10 Stunden und mehr betrage, ausgesetzt gewesen.
Am 06.05.2002 beantragte der Antragsteller, die Justizvollzugsanstalt im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller bis zu einer das Verfahren abschließenden Entscheidung während der Einschlusszeiten, insbesondere während der Ruhezeit, umgehend einzeln unterzubringen.
Nachdem der Antragsteller am 06.06.2003 in die Justizvollzugsanstalt Tonna verlegt worden war, erklärte er seinen Eilantrag für erledigt. Mit Schriftsatz vom 04.09.2002 hat der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers sodann beantragt,
festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin angeordnete und vollzogene gemeinschaftliche Unterbringung des Antragstellers vom 27.10.1997 bis 06.06.2002 in einem mit einem offenen, ungelüfteten Klosett ausgestatteten Haftraum, in dem ihm weniger als 5 qm Lebensraum zur Verfügung standen, während der Einschlusszeiten rechtswidrig war.
Der Antragsgegner hat geltend gemacht, der Antragsteller sei auf ausdrücklichen eigenen Wunsch in dem Gemeinschaftshaftraum untergebracht worden, da er, der Antragsteller, sich bedroht gefühlt habe. Der Gemeinschaftshaftraum habe über eine Bodenfläche von ca. 15 qm und eine Fensterfläche von ca. 1 qm verfügt. Das WC sei mit einem großen Schamvorhang verdeckt gewesen.
Mit Beschluss vom 11.04.2003 legte die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen dem Antragsteller die Kosten seines erledigten Antrags nach § 114 Abs. 2 StVollzG auf (Ziff. 1 a) und verwarf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig (Ziff. 2 a). Es fehle an einem Feststellungsinteresse. Ferner sei der Antrag auf gerichtliche Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 113 Abs. 3 StVollzG verfristet und außerdem verwirkt.
Gegen diesen, dem Antragsteller persönlich am 29.04.2003 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller durch seinen jetzigen Verfahrensbevollmächtigten am 19.05.2003 Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der er beantragt,
den Beschluss des Landgerichts Meiningen vom 11.04.2003 aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.
Zugleich mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde hat der Antragsteller die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt und ausgeführt, dass sich ein Feststellungsinteresse aus der Verletzung der Menschenwürde des Antragstellers ergebe.
Das beteiligte Justizministerium des Freistaats Thüringen,
die Rechtsbeschwerde als unzulässig, hilfsweise als unbegründet, zurückzuweisen.
II.
Das Rechtsmittel des Antragstellers richtet sich, wie insbesondere aus der Begründungsschrift und der Gegenerklärung ersichtlich ist, nur gegen den Ausspruch unter Ziff. 2 a) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Meiningen vom 11.04.2003
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG statthaft, weil es geboten ist, die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermöglichen. Im Freistaat Thüringen sind eine Reihe gleichartiger Verfahren anhängig. In der Mehrzahl dieser Fälle ist die Zulässigkeit des Feststellungsantrages problematisch. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung angezeigt. Die Rechtsbeschwerde ist auch frist- und formgere...