Leitsatz (amtlich)

  • 1.

    Ein Schaden von ca. 500,00 EUR trägt die Annahme einer Gefährdung fremder Sachen von bedeutendem Wert nicht. Nur wenn bereits der eingetretene Schaden bedeutend ist, also mindestens 1 300,00 EUR beträgt, ist die erforderliche konkrete Gefährdung ohne weiteres festgestellt. Ist nur ein "nicht bedeutender" Sachschaden an fremden Eigentum eingetreten, muss die konkrete Gefährdung aus sonstigen Umständen, z.B. aus der Fahrweise des Täters, gefolgert werden.

  • 2.

    Beim Auffahren auf ein Hindernis kommt es in Betracht, lediglich auf den tatsächlich eingetretenen Schaden abzustellen (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 09.06.1998, 1 StRR 115/98, bei [...]).

 

Verfahrensgang

LG Meiningen (Entscheidung vom 06.05.2008; Aktenzeichen 330 Js 11596/07 3 Ns)

 

Tenor

  • 1.

    Das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.05.2008 wird im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz schuldig ist.

  • 2.

    Das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 06.05.2008 wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

    Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Meiningen zurückverwiesen.

  • 3.

    Die weitergehende Revision wird gem. § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

 

Gründe

Mit Urteil des Amtsgerichts Eisenach vom 12.12.2007 wurde der Angeklagte wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie wegen Verstoßes gegen das Pflichtversicherungsgesetz, begangen in Tateinheit, schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Ferner wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von weiteren 3 Monaten (richtig 3 Jahre) keinen neue Fahrerlaubnis zu erteilen.

Auf die Berufung des Angeklagten hat die 3. Strafkammer des Landgerichts Meiningen mit Urteil vom 06.05.2008 den Angeklagten wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahrens ohne Fahrerlaubnis und vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt. Es hat weiterhin die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf von 3 Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision. Der Revisionsführer rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Thüringer Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 21.08.2008 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Angeklagten hat in der Sache einen - vorläufigen - Erfolg.

1.

Die vom Angeklagten erhobene der mangelnden Sachaufklärung ist nicht in zulässiger Weise entsprechend den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt.

Das Vorbringen der Revision bezüglich unzureichender Feststellungen zur Schuldfähigkeit beinhaltet schon nicht den Vortrag, welcher weiteren Beweismittel sich das Gericht hätte bedienen müssen. Soweit dabei zum Ausdruck kommt, dass Gericht habe vorhandene Beweismittel - nämlich den Sachverständigenbeweis - nicht ausgeschöpft, ist ein solches Vorbringen im Rahmen der Aufklärungsrüge nicht zulässig (vgl. BayObLG, Urteil vom 30.07.1998, 3 StRR 63/98 bei [...]).

Auch soweit eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung hinsichtlich einer bevorstehenden Bildungsmaßnahme geltend gemacht wird, entspricht das Rügevorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO. Es wird schon nicht dargelegt, welcher Beweismittel sich das Gericht in der Berufungshauptverhandlung vom 06.05.2008 insoweit hätte bedienen sollen. Der vorgelegte Bildungsgutschein trägt nämlich das Datum des 30.06.2008.

2.

Die Revision hat aber auf die Sachrüge einen vorläufigen Erfolg.

Die Feststellungen des Urteils sind, soweit der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt worden ist, unvollständig und tragen den Schuldspruch insoweit nicht.

Das Landgericht hat in seinem Urteil vom 06.05.2008 folgenden Sachverhalt festgestellt:

"Der Angeklagte befuhr am Freitag , dem 18.05.2007 gegen 22:00 Uhr mit seinem Kleinkraftrad der Marke SIMSON, S 50, Versicherungskennzeichen, welches lediglich für das Versicherungsjahr 2006 Gültigkeit hatte, die Mühlhäuser Straße in E. Hierbei war der Angeklagte nicht in Besitz der dazu erforderlichen Fahrerlaubnis und für das Fahrzeug bestand nicht der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag, was der Angeklagte wusste. Aufgrund vorangegangenen Alkoholgenusses war der Angeklagte zum Zeitpunkt der Fahrt absolut fahruntauglich. Infolge dessen kam der Angeklagte im Bereich der in der Mühlhäuser Straße befindlichen Baustelle von der Fahrbahn ab, fuhr mit seinem Kraftfahrzeug in die Verkehrssicherungs- und Leiteinrichtungen im Bere...

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