Verfahrensgang

AG Apolda (Beschluss vom 19.04.2013; Aktenzeichen AP-7194)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Grundbuchamt – Apolda vom 19.04.2013 – Nichtabhilfeentscheidung vom 31.05.2013 – wird als unzulässig verworfen; die Beschwerde des Beteiligten zu 2 gegen diesen Beschluss wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beteiligten zu 1 und 2 zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3000,– EUR festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligte zu 3 wurde am 02.08.2012 im Wege der Grundbuchberichtigung als Eigentümerin in den im Betreff bezeichneten Wohnungsgrundbüchern eingetragen. Grundlage war ein notarieller Verschmelzungsvertrag, mit dem die voreingetragene M. GmbH auf ihre Alleingesellschafterin, die Beteiligte zu 3, verschmolzen wurde; die Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erfolgte am 13.07.2012. Die M. GmbH ihrerseits wurde im Grundbuch aufgrund einer Auflassungserklärung des voreingetragenen B. I. vom 04.02.2010, B. I. aufgrund einer Auflassungserklärung des Beteiligten zu 2 vom 22.07.2008 eingetragen.

Gegen die Eintragung der Beteiligten zu 3 wandte sich zunächst die Beteiligte zu 1 mit der Begründung, der Erwerbsvorgang durch die Beteiligte zu 3 habe nach § 12 WEG und der im Grundbuch in Bezug genommenen Teilungserklärung der Zustimmung des Wohnungseigentumsverwalters bedurft, die aber nicht vorliege. Das Grundbuchamt hat mit der angefochtenen Entscheidung darauf hingewiesen, dass die Beschwerde gegen eine Eintragung nicht zulässig sei. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs hat das Grundbuchamt abgelehnt, weil die Eintragung der Beteiligten zu 3 nicht aufgrund rechtsgeschäftlicher Veräußerung erfolgt sei; einer Verwalterzustimmung habe es daher nicht bedurft. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1. Nachdem der Senat eine Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchamts aus formellen Gründen aufgehoben und dabei auf Zweifel an der Beschwerdeberechtigung der Beteiligten zu 1 hingewiesen hatte, hat sich der Beteiligte zu 2 der Beschwerde angeschlossen. Er macht geltend, auch die Eintragung der M. GmbH und von B. I. beruhe auf einer Gesetzesverletzung, weil auch für diese Veräußerungen eine Verwalterzustimmung nicht vorgelegen habe und zudem der Kaufpreis nicht gezahlt worden sei.

Das Grundbuchamt hat den Beschwerden mit begründetem Beschluss vom 31.05.2013 nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht vorgelegt.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist unzulässig, weil sie nicht beschwerdeberechtigt ist.

Geht es wie hier um die Eintragung eines Amtswiderspruchs im Wege der beschränkten Beschwerde nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO, ist nur derjenige beschwerdeberechtigt, der, falls die Eintragung unrichtig wäre, einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 BGB hätte, zu dessen Gunsten der Widerspruch also gebucht werden müsste. Bei einem angeblich zu Unrecht eingetragenen Eigentümer ist das nur derjenige, der geltend macht, der wahre Eigentümer zu sein (Demharter, a.a.O., § 71 Rn. 69 m.w.N.). Das ist bei der Beteiligten zu 1 nicht der Fall. Die Beteiligte zu 1 als Eigentümerin der anderen Wohnungseigentumseinheiten des Objekts behauptet einen solchen Grundbuchberichtigungsanspruch zu ihren Gunsten gar nicht.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 71 Abs. 2 S. 2 GBO zulässig. In der Sache bleibt sie ohne Erfolg, weil dem Grundbuchamt weder bei der Eintragung der Beteiligten zu 3 noch bei den Voreintragungen Gesetzesverletzungen unterlaufen sind.

Die Eintragung der Beteiligten zu 3 erfolgte, worauf das Grundbuchamt zutreffend hingewiesen hat, nicht auf Grund rechtsgeschäftlicher Veräußerung, sondern im Wege der Grundbuchberichtigung, so dass eine Zustimmung des Verwalters oder der anderen Wohnungseigentümer nicht erforderlich war. Zustimmungspflichtig ist, wie sich aus § 12 Abs. 1 und 3 WEG ergibt, nicht jeder Erwerbsvorgang, sondern nur rechtsgeschäftliche und gleichgestellte Veräußerungen, nämlich solche im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Insolvenzverwalter. Bei der Verschmelzung einer Kapitalgesellschaft mit dem Vermögen ihres Alleingesellschafters erfolgt der Vermögensübergang kraft Gesetzes außerhalb des Grundbuchs mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übertragenden Kapitalgesellschaft, §§ 122 Abs. 2, 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG. Das Grundbuch ist mithin nur noch zu berichtigen. Ob der Erwerbsvorgang grunderwerbssteuerpflichtig ist, ist hierfür ohne Belang.

Auch bei der Eintragung der M. GmbH und von B. I. hat das Grundbuchamt das Gesetz nicht verletzt. Der Senat nimmt insoweit zur Meidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die zutreffenden Erwägungen in der Nichtabhilfeentscheidung vom 31.05.2013. War wie hier ein Verwalter nicht vorhanden, ist die Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer erforderlich und ausreichend (Bärmann/Pick, WEG...

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