Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungsausgleich, zu den Ermessenserwägungen bei Berücksichtigung von Anwartschaften trotz Geringfügigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Trotz Geringfügigkeit der Anwartschaft kann ein Ausgleich geboten sein, wenn eine umfassende Ermessensabwägung des Einzelfalls dies geboten erscheinen lässt.

 

Normenkette

VerAusglG § 18 Abs. 1-2

 

Verfahrensgang

AG Erfurt (Beschluss vom 16.02.2010; Aktenzeichen 36 F 124/10)

 

Tenor

1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG - Familiengericht - Erfurt vom 16.2.2010 - 3 F 271/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Antragsgegnerin wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin ... bewilligt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 1.000 EUR.

 

Gründe

I. Das Familiengericht hat mit Entscheidung vom 8.7.2010 die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich wie folgt durchgeführt:

II. 1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 0,0154 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28.02.2010, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragstellers) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht i.H.v. 5,1879 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28.02.2010, übertragen.

3. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragstellers ein Anrecht i.H.v. 3,4255 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28.02.2010, übertragen.

4. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragstellers) bei der Zusatzversorgungskasse Thüringen (Pers-Nr ...) zugunsten der Ehefrau (Antragsgegnerin) ein Anrecht i.H.v. 20.87 Versorgungspunkten auf der Basis eines korrespondierenden Kapitalwertes i.H.v. 4.666,14 EUR nach Maßgabe der Satzung, bezogen auf den 28.02.2010, begründet.

5. Hinsichtlich der von dem Ehemann (Antragsteller) bei der Generali Lebensversicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Vers-Nr ...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

6. Hinsichtlich der von der Ehefrau (Antragsgegnerin) bei der Aachen Münchener Lebensversicherung AG in der Ehezeit erworbenen Anrechte (Vers-Nr ...) findet ein Wertausgleich bei der Scheidung nicht statt.

Gegen den ihr am 4.8.2010 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin unter dem 13.8.2010, eingegangen am gleichen Tag, Beschwerden gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes und gegen die Einbeziehung der Anwartschaften der Antragsgegnerin in den in Ziff. II. Abs. 2. vorgenommenen Ausgleich eingelegt. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes hat sie nach der am 18.8.2010 getroffenen Abhilfeentscheidung des AG für erledigt erklärt. Nur gegen den in II. Abs. 2 (Ziff. 2.) vorgenommenen Ausgleich richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 13.8.2010. Mit ihrer Beschwerde beanstandet sie, dass im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemannes (Antragstellers) bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland Versicherungsnummer ... zugunsten der Antragsgegnerin lediglich ein Anrecht i.H.v. 5,1879 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 28.02.2010, übertragen worden sei.

Auf den Hinweis des AG vom 18.8.2010 hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.8.2010 klargestellt, dass sich die Beschwerde lediglich dagegen richte, dass in Ziff. II. Abs. 2 der Entscheidung ein regeldynamisches Anrecht der Antragsgegnerin, das die Bagatellgrenze nicht erreiche, ausgeglichen worden sei.

Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er sieht die familiengerichtliche Entscheidung in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung. Gründe, hiervon ausnahmsweise abzuweichen, seien nicht erkennbar.

Die übrigen Beteiligten haben von ihrer Möglichkeit zur Stellungnahme im Beschwerdeverfahren keinen Gebrauch gemacht mit Ausnahme der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, die die Beschwerdeentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat.

II. Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde (§§ 63 Abs. 1, 64 FamFG) hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Beschwerde ist nicht begründet, weil das AG in der angegriffenen Entscheidung die der Anrechte der Beschwerdeführerin in der gesetzlichen Rentenversicherung zu Recht bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs trotz Geringfügig...

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