Entscheidungsstichwort (Thema)

Begrenzung der Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung

 

Beteiligte

Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

Geschäftsführung

 

Verfahrensgang

SG Nordhausen (Aktenzeichen S 4 RA 111/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.08.2001; Aktenzeichen B 4 RA 87/00 R)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. September 1999 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Begrenzung ihres Rentenanspruchs auf 25 Entgeltpunkte und außerdem die Vervielfältigung der nach dem Fremdrentengesetz (FRG) ermittelten Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6, was zu einer Kürzung des Anspruchs um 40 v.H. führt.

Die am … in Sebastiansfeld/Ukraine geborene Klägerin ist von Beruf Ärztin. Von August 1962 bis November 1996 arbeitete sie in diesem Beruf in dem klinischen Krankenhaus des Gebietes Karaganda in Kasachstan. Ab November 1996 bezog sie dort Altersrente. Die Klägerin ist anerkannte Spätaussiedlerin nach dem Bundesvertriebenengesetz und hat mit Datum vom 24. November 1996 ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet genommen.

Am 20. Januar 1997 beantragte sie Altersrente, die ihr mit Bescheid vom 17. Dezember 1997 ab 24. November 1996 bewilligt wurde. Im Versicherungsverlauf sind seit August 1950 rentenversicherungsrelevante Zeiten wegen Internierung und Fachschulausbildung gespeichert. Ab August 1953 sind Pflichtbeiträge nach dem FRG festgestellt worden. Die Beklagte errechnete insgesamt 34,0114 persönliche Entgeltpunkte. Anschließend begrenzte sie die Summe dieser Entgeltpunkte (Ost) auf 25,0000. Nachfolgend berechnete die Beklagte die Altersrente jeweils ausgehend von diesen begrenzten persönlichen Entgeltpunkten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 26. Januar 1999 zurückgewiesen wurde. Die Beklagte verwies auf die Regelung des § 22 b FRG.

Hiergegen hat die Klägerin im Februar 1999 beim Sozialgericht Nordhausen Klage erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 23. September 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Ziel weiter. Sie ist vor allem der Auffassung, dass die einschlägigen Bestimmungen verfassungswidrig seien. Das sich aus Art. 116 des Grundgesetzes (GG) ergebende Integrationsprinzip sei verletzt, ebenso wie der Gleichheitssatz des Art. 3 GG.

Die Klägerin beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Nordhausen vom 23. September 1999 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides der Beklagten vom 17. Dezember 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26. Januar 1999 die Beklagte zu verurteilen, ihre Rente ohne Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (Ost) und ohne Kürzung der FRG-Zeiten um 40 v. H. festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die Entscheidung der ersten Instanz für zutreffend.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen. Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte lag vor und ist Gegenstand der Entscheidung gewesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Rente ohne Begrenzung auf 25 Entgeltpunkte (Ost).

Die Ermächtigungsgrundlage zur Begrenzung der Entgeltpunkte bei der Rentenberechnung ergibt sich aus § 22 b FRG. Nach § 22 b Abs. 1 Satz 1 FRG werden einem Berechtigten für anrechenbare Zeiten nach diesem Gesetz höchstens 25 Entgeltpunkte der Rentenberechnung der Arbeiter und Angestellten zugrundegelegt. § 22 b FRG ist eingeführt worden mit Wirkung vom 7. Mai 1996 durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz vom 25. September 1996 (WFG, BGBl. I S. 1461) und kommt vorliegend zur Anwendung, da die Klägerin ausweislich der Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 des Bundesvertriebenengesetzes ihren ständigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit dem 24. November 1996, also nach Inkrafttreten des WFG genommen hat. Für die Klägerin wurden nach Durchführung der Rentenberechnung nach dem Sechsten Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VI) unter Berücksichtigung des FRG 34,0114 persönliche Entgeltpunkte (Ost) errechnet, die nach der genannten Vorschrift auf 25,0000 persönliche Entgeltpunkte zu begrenzen waren. Auf § 22 Abs. 4 FRG (Vervielfältigung mit 0,6) kommt es nicht mehr an, da dieser Wert noch geringer wäre (20,4068 persönliche Entgeltpunkte). Die Berufung der Klägerin war danach zurückzuweisen.

Der Senat ist dabei trotz Bedenken der Ansicht, dass § 22 b des FRG (noch) verfassungsgemäß ist.

Ein Verstoß gegen Art. 116 GG liegt, wie die Klägerin meint, nicht vor. Nach Abs. 1 des Art. 116 GG ist Deutscher im Sinne dieses Grundgesetzes vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher Regelung, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt oder als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling in dem Gebie...

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