Verfahrensgang

SG Altenburg (Urteil vom 29.02.2000; Aktenzeichen S 13 KR 1364/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom29. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für eine im Ausland durchgeführte Behandlung.

Der 1963 geborene und als Rentenempfänger bei der Beklagten versicherte Kläger leidet an einer Tetraspastik mit schwerer Beeinträchtigung sämtlicher Bewegungsabläufe. Er ist bei sämtlichen Aktivitäten des täglichen Lebens einschließlich Körperpflege und Nahrungsaufnahme auf Hilfspersonen angewiesen.

Vom 23. Oktober bis 6. November 1987 ließ sich der Kläger durch den Neurologen und Chirotherapeuten Dr. K. in L./U. behandeln. Seine Therapie ist auf eine Verbesserung der Bewegungsmöglichkeiten cerebralparetischer Kinder ausgerichtet. Hierzu werden jeweils zwei Wochen intensiv Anwendungen wie Akupressur, Akupunktur, Wärmebehandlung mit Bienenwachs, Stichen lebender Bienen, Phytotherapie, Reflexotherapie, Manualtherapie, Chirotherapie, Heilpädagogik, Krankengymnastik, Ergotherapie, Massage, Schwimmen, psychologischer Beratung, Elektrosimulation mit dem Ziel des Aufspürens und Lösens von Blockaden der Wirbelgelenke durchgeführt.

Der Kläger beantragte im April 1998 die Erstattung von Behandlungskosten für eine weitere Behandlung durch Dr. K. vom 26. Mai bis 8. Juni 1998.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 29. Juli 1999 die Kostenübernahme ab, weil das Verfahren sich noch nicht im Sinne eines statistisch zu führenden Wirksamkeitsnachweises bewährt habe. Dem Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen lägen keine Gutachten vor, die erkennen ließen, dass es sich um ein medizinisch sinnvolles Verfahren handele.

Das Sozialgericht Altenburg hat die Klage, nachdem die Beklagte am 30. November 1999 einen Widerspruchsbescheid erlassen hatte, mit Urteil vom 29. Februar 2000 abgewiesen.

Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seine Interessen weiter.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Altenburg vom 29. Februar 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 29. Juli 1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. November 1999 zu verurteilen, die Kosten für die durch Dr. K. vom 26. Mai bis 8. Juni 1998 durchgeführte Therapie zu erstatten.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie bezieht sich im Wesentlichen auf den Inhalt ihres Widerspruchsbescheides, ihr erstinstanzliches Vorbringen sowie auf die Gründe des Urteils des Bundessozialgerichts (BSG) vom 16. Juni 1999 – Az.: B 1 KR 4/98 R.

Der Senat hat eine Auskunft des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 27. April 2000 zur Therapie des Dr. K. eingeholt. In der Sitzung am 18. Dezember 2002 hat die Bevollmächtigte des Klägers angegeben, sie verfolge die ursprünglich ebenfalls begehrte Erstattung der Kosten für die Therapie im Jahre 1997 ausdrücklich nicht mehr.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozess- und der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die selbst beschaffte Leistung der durch Dr. K. vom 26. Mai bis 8. Juni 1998 durchgeführten Therapie.

Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 18 Abs. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) besteht nicht. Nach den Urteilen des BSG vom 16. Juni 1999 (Az.: B 1 KR 4/98 R) und 14. Februar 2001 (Az.: B1 KR 29/00 R), deren Gründen sich der Senat anschließt, genügt die Behandlungsmethode nach Dr. K. nicht dem in § 18 Abs. 1 SGB V verlangten allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. Diesem entspricht sie nur dann, wenn sie nicht nur von einzelnen Ärzten, sondern von der großen Mehrheit der einschlägigen Fachleute (Ärzte und Wissenschaftler) befürwortet wird und somit über die Zweckmäßigkeit der Therapie Konsens besteht.

Zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der Behandlung (vgl. BSG vom 8. Februar 2000 in SozR 2500 § 135 Nr. 12) des Klägers im Mai/Juni 1998 lag eine wissenschaftliche Anerkennung des Therapiekonzepts nicht vor. Das BSG hat in den Gründen des Urteils vom 14. Februar 2000 zwar ausgeführt, dass sich die Sachlage zum September/Oktober 1999 geändert haben könnte. Zu diesem Zeitpunkt ist das Behandlungskonzept des Dr. K. auf der Jahrestagung der Deutschen Gesellschaft für Kinderheilkunde und Jugendmedizin einem Fachpublikum vorgestellt und veröffentlich worden. Ausweislich eines vom Verwaltungsgericht des Saarlandes (dortiges Az.: 3 K 182/96) eingeholten Sachverständigengutachtens sei ein mutmaßlich günstiger Einfluss der Therapie auf Grund Zusammenwirkens der Behandlungssegmente berichtet worden. Hieraus ergeben sich aber rückwirkend keine Konsequenzen. Die Behandlung des Klägers fand zu einem Zeitpunkt statt, als diese möglicherweise eine andere Beurteilung rechtferti...

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