Entscheidungsstichwort (Thema)
Kostenentscheidung nach Erledigung des Rechtsstreites
Orientierungssatz
1. Hat zum Zeitpunkt der Klageerhebung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Erfolgsaussicht für die erhobene Klage bestanden, sind außergerichtliche Kosten des Klägers nicht zu erstatten.
2. Dies gilt sowohl dann, wenn bei Erhebung einer Untätigkeitsklage die Frist des § 88 Abs. 2 SGG bereits verstrichen war, als auch im Fall einer Feststellungsklage, wenn ein besonderes Feststellungsinteresse nicht ersichtlich ist. Letzteres ist dann der Fall, wenn es sich um ein rein finanzielles Interesse des klägerischen Bevollmächtigten handelt.
Tenor
Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 07. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Entscheidung des Sozialgerichts, wonach außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Streitig zwischen den Parteien im Hauptsacheverfahren war die Höhe der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit ab 01. Mai 2006.
Der Kläger bezog laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II. Auf seinen Fortzahlungsantrag vom 03. April 2006 lehnte die Beklagte zunächst mit Bescheid vom 12. Mai 2006 Leistungen ab 01. Mai 2006 wegen anrechenbaren Vermögen ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Der Kläger teilte die Aufnahme einer Beschäftigung am 21. Juni 2006 und die Aufnahme einer weiteren Beschäftigung vom 11. September 2006 bis 20. Dezember 2006 der Beklagten mit. Die Beklagte prüfte anhand der Widerspruchsbegründung die Leistungsablehnung und hob mit Abhilfebescheid vom 04. Januar 2007 den angefochten Bescheid auf. Mit weiteren Bescheid vom 04. Januar 2007 bewilligte sie dem Kläger für den Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Juli 2006 Leistungen nach dem SGB II. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers legten eine Kostenrechnung für den Abhilfebescheid vor und legten Widerspruch gegen den Leistungsbescheid vom 04. Januar 2007 ein. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit Schreiben vom 06. Februar 2007 mit, dass das Widerspruchsverfahren aufgrund des eingelegten Widerspruchs fortgeführt werde. Der Bescheid vom 04. Januar 2007 sei gemäß § 86 SGG Gegenstand des Widerspruchsverfahrens geworden. Die eingereichte Kostenrechnung werde erst nach Abschluss des Verfahrens geprüft und gegebenenfalls entsprechend angewiesen.
Der Kläger erhob mit Schreiben vom 15. Februar 2007 Klage mit dem Klagebegehren der Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den Widerspruch vom 04. Januar 2007 als gesondertes Widerspruchsverfahren. Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 23. Februar 2007 mit, dass das Widerspruchsverfahren mit dem Abhilfebescheid vom 04. Januar 2007 beendet worden sei und die Kostennote in voller Höhe zur Zahlung angewiesen werde. Mit Änderungsbescheid vom 01. März 2007 änderte die Beklagte die Leistung nochmals für den Zeitraum vom 01. Mai bis 31. Juli 2006 ab. Mit Schreiben vom 27. März 2007 erklärte der Kläger die Klage in der Hauptsache für erledigt und beantragte, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Die Beklagte lehnte eine Übernahme der notwendigen außergerichtlichen Kosten ab.
Mit Beschluss vom 07. Dezember 2007 hat das Sozialgericht Gotha entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Das Sozialgericht hat das Klagebegehren des Klägers als Untätigkeitsklage ausgelegt und festgestellt, dass die Frist des § 88 Absatz 2 SGG nicht eingehalten wurde.
Gegen den laut Empfangsbekenntnis am 14. Dezember 2007 zugestellten Beschluss hat der Kläger mit Schreiben vom 20.12. 2007 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt der Beschwerdeführer aus, dem Schreiben der Beklagten vom 06. Februar 2007 sei eindeutig die Weigerung zu entnehmen, inhaltlich über den Widerspruch zu entscheiden. Im Übrigen habe die Beklagte ihre Rechtsauffassung korrigiert, was jedoch erst nach Klageerhebung geschah.
Der Kläger und Beschwerdeführer beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 07. Dezember 2007 aufzuheben und der Beklagten die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie führt aus, dem Schreiben vom 06. Februar 2006 sei nur zu entnehmen, dass die Beklagte unter der Widerspruchsnummer WEF 256/07 nicht entscheiden, aber über den streitgegenständlichen Zeitraum unter der Widerspruchsnummer WEF 2076/06 entscheiden wollte. Eine Weigerung, überhaupt eine Entscheidung zu dem streitgegenständlichen Sachverhalt zu treffen, habe demnach zu keinem Zeitpunkt bestanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und Verwaltungsakte der Beschwerdegegnerin, die vom Gericht beigezogen wurde, verwiesen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig aber unbegründet. Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts Gotha ist nicht zu beanstanden. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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