Entscheidungsstichwort (Thema)

Ungebührliches Verhalten. Anhörung. Ordnungsgeld

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Wird ein Vorsitzender bei der Urteilsbegründung durch aggressive und laute Bekundungen eines Zuhörers gestört, wird die Ordnung der Gerichtsverhandlung erheblich gestört. Ein solches Verhalten ist geeignet, die Autorität des Gerichts herabzusetzen und kann ein Ordnungsgeld auslösen.

2. In dem lauten Zuschlagen der Tür des Gerichtssaals liegt ein ungebührliches Verhalten.

3. Ist die Anhörung des sich ungebührlich verhaltenden Zuschauers vor Verhängung des Ordnungsgeldes angesichts der Sachlage nicht möglich, so ist das Fehlen der Anhörung unerheblich.

 

Normenkette

SGG § 61 Abs. 1; GVG § 178 Abs. 1

 

Verfahrensgang

SG Altenburg (Aktenzeichen S 17 RJ 1445/01)

 

Tenor

Der Zuhörerin G. B. wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 200,00 EUR auferlegt.

 

Tatbestand

I.

In der Sitzung vom 27. Juni 2005 hat der Unterzeichner (Vorsitzender des 6. Senats) mehrmals in dem Sitzungssaal anwesende Zuhörer, u.a. die anwesende G. B. (Lebensgefährtin des Betreuers des Klägers) darauf hingewiesen, dass diese kein Rederecht besitzen.

Während der Urteilsbegründung ist die Zuhörerin B. unvermittelt aufgestanden, hat sich zum Richtertisch begeben, einen handschriftlichen Vermerk auf den Tisch geschlagen und die Richter angeschrieen. Auf Frage des Unterzeichners hat sie ihren Namen mitgeteilt und unter lautem Türenschlagen den Gerichtssaal verlassen. Der Vorgang ist in der Niederschrift der Sitzung festgehalten.

 

Entscheidungsgründe

II.

Nach § 61 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 178 Abs. 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) kann gegen Parteien, Beschuldigte, Zeugen, Sachverständige oder bei der Verhandlung nicht beteiligte Personen, die sich in einer Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, vorbehaltlich einer strafrechtlichen Verfolgung ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt und sofort vollstreckt werden (Satz 1). Bei einer Festsetzung von Ordnungsgeld ist zugleich für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zu bestimmen, in welcher Höhe Ordnungshaft an seine Stelle tritt (Satz 2). Über die Festsetzung von Ordnungsmittel entscheidet gegenüber Personen, die bei der Verhandlung nicht beteiligt sind – wie hier –, der Vorsitzende (Absatz 2).

Die Zuhörerin B. hat sich im Sinne des § 178 Abs. 1 GVG ungebührlich verhalten. Ungebühr wird bei einem Verstoß gegen die zur sachgerechten Durchführung der Verhandlung notwendige Ordnung angenommen, z.B. bei einer persönlichen Herabsetzung oder – wie hier – der Kundgabe von Missachtung sowie Lärm (vgl. OLG Zweibrücken vom 15. Dezember 2004 – Az.: 3 W 199/04 in NJW 2005, 611). Durch die Unterbrechung des Vorsitzenden bei der Urteilsbegründung, die aggressiven und lauten Bekundungen sowie ihr Auftreten hat die Zuhörerin B. die notwendige Achtung vor dem Gericht vermissen lassen und die Ordnung der Gerichtsverhandlung erheblich gestört. Ein solches Verhalten ist geeignet, die Autorität des Gerichts herabzusetzen (vgl. Bayerischer VGH vom 7. Februar 2003 – Az.: 19 C 02.31770, nach juris).

Es dürfte allgemein bekannt sein, dass die Unterbrechung eines Richters bei der Urteilsbegründung – zudem durch laute und aggressive Bekundungen – unzulässig und ungebührlich ist. Zudem hatte der Unterzeichner die Zuhörerin B. bereits in der mündlichen Verhandlung deutlich darauf hingewiesen, dass sich (in der Verhandlung) grundsätzlich nur die Beteiligten bzw. ihre Prozessvertreter, nicht aber Zuhörer äußern dürfen. Das hier gezeigte Verhalten der bei der Verhandlung nicht beteiligten Zuhörerin ist in hohem Maß ungehörig und nicht hinnehmbar und kann auch nicht damit entschuldigt werden, dass sie als Lebensgefährtin des Betreuers des Klägers an einem positiven Ausgang der Berufung interessiert war.

Im Übrigen liegt in dem lauten Zuschlagen der Tür des Gerichtssaals ein weiteres ungebührliches Verhalten (vgl. OLG Zweibrücken vom 15. Dezember 2004, a.a.O.).

Unerheblich ist, dass der Unterzeichner die Zuhörerin nicht vor der Verhängung des Ordnungsgeldes angehört hat. Dies war angesichts der Sachlage nicht möglich und damit nicht erforderlich.

Der Unterzeichner weist darauf hin, dass das Ordnungsgeld im Fall der Uneinbringlichkeit nachträglich (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) ersatzweise in Ordnungshaft von zwei Tagen umgewandelt werden wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

 

Unterschriften

gez. K e l l e r

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1438163

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