Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. "dieselbe Angelegenheit" im Sinne des Gebührenrechts. getrennte Klageverfahren bei Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden gegenüber mehreren Mitgliedern einer SGB 2-Bedarfsgemeinschaft. einheitlicher Lebenssachverhalt. Verfahrensgebühr

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts in mehrere Prozessmandate ist rechtsmissbräuchlich (vgl BGH vom 11.9.2012 - VI ZB 59/11 = MDR 2012, 1314).

2. Bei der Aufhebung und Erstattung von Leistungsbewilligungen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft aufgrund des Bezugs von Elterngeld handelt es sich um dieselbe Angelegenheit im Sinne des RVG, auch wenn die Bescheide in getrennten Klageverfahren angefochten werden. Dann liegt ein einheitlicher Auftrag und einheitlicher Rahmen der juristischen Tätigkeit vor (vgl BSG vom 2.4.2014 - B 4 AS 27/13 R = AGS 2014, 458).

 

Orientierungssatz

Zur Bemessung der angemessenen Verfahrensgebühr.

 

Tenor

Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Sozialgerichts Gotha vom 25. Juli 2014 werden zurückgewiesen.

Eine Beschwerde an das Bundessozialgericht findet nicht statt.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe von aus der Staatskasse zu erstattenden Rechtsanwaltsvergütungen. Das in den Hauptsacheverfahren beklagte Jobcenter hatte gegen den Kläger und gegen seine Ehefrau sowie die beiden gemeinsamen Kinder wegen des gleichzeitigen Bezugs von Elterngeld einen Rücknahme- und Erstattungsbescheid vom 13. Februar 2012 erlassen (Februar bis Mai 2011: Kläger 356,49 Euro, Klägerin und Kinder 550,80 Euro). Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Beschwerdeführer zu 1. am 14. Mai 2012 beim Sozialgericht mit inhaltlich fast identischen Schriftsätzen Klage für den Kläger (S 15 AS 2866/12; Eingang 13:16 Uhr) und für die Klägerin und ihre Kinder (S 15 AS 2865/12; Eingang 13:13 Uhr). Das Sozialgericht (SG) verhandelte am 23. April 2013 in einer insgesamt 73 Minuten dauernden Verhandlung beide Verfahren gemeinsam und gewährte der Klägerin und ihren Kindern Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu 1. Danach schlossen die Beteiligten Vergleiche, wonach die Klägerin 179,21 Euro (S 15 AS 2865/12) und der Kläger 153,33 Euro (S 15 AS 2866/12) zu erstatten hatten; die Beklagte trage zwei Drittel der außergerichtlichen Kosten. Mit Beschluss vom 17. Mai 2013 bewilligte das Sozialgericht dem Kläger im Verfahren S 15 AS 2866/12 PKH unter Beiordnung des Beschwerdeführers zu 1.

In getrennten Kostenrechnungen vom 21. Juni 2013 beantragte der Beschwerdeführer zu 1. für die Verfahren die Festsetzung folgender Gebühren aus der Staatskasse:

S 15 AS 2866/12:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG

170,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG

200,00 Euro

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG

190,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

20,00 Euro

Nettobetrag

580,00 Euro

USt

110,20 Euro

Gesamtvergütung

690,20 Euro

S 15 AS 2865/12:

Verfahrensgebühr Nr. 3103 VV-RVG

170,00 Euro

Terminsgebühr Nr. 3106 VV-RVG

200,00 Euro

Einigungsgebühr Nr. 1006 VV-RVG

190,00 Euro

Nr. 1008 VV-RVG (zwei zusätzliche Auftraggeber)

102,00 Euro

Post- und Telekommunikation Nr. 7002 VV-RVG

20,00 Euro

Fahrtkosten Nr. 7003 VV-RVG

15,00 Euro

Tage- und Abwesenheitsgeld Nr. 7005 VV-RVG

20,00 Euro

Nettobetrag

717,00 Euro

USt

136,23 Euro

Gesamtvergütung

853,23 Euro

Nach Einholung von Stellungnahmen der Beklagten, die eine Kürzung der Vergütung entsprechend dem sog. „K. K.“ begehrte, setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) unter dem 20. August 2013 die Vergütungen auf 467,67 Euro (Verfahren S 15 AS 2866/12) bzw. 590,00 Euro (Verfahren S 15 AS 2865/12) fest und führte aus, es habe sich um gleichgelagerte Verfahren gehandelt. Deshalb seien die Verfahrensgebühren, Termins- und Erledigungsgebühren auf jeweils zwei Drittel der Mittelgebühr festzusetzen.

Gegen beide Festsetzungen hat der Beschwerdeführer zu 1. Erinnerungen eingelegt und vorgetragen, die Schwierigkeit der Angelegenheiten sei überdurchschnittlich gewesen, denn es sei bis zum Schluss des Verfahrens ungeklärt geblieben, welche Rechtsgrundlage (§ 45 des Zehnten Buches ≪SGB X≫ oder § 48 SGB X) anzuwenden sei. Es sei hinsichtlich der Terminsgebühr von zwei Verfahren mit durchschnittlichem Zeitaufwand auszugehen. Bei existenzsichernden Maßnahmen sei die Bedeutung für die Kläger überdurchschnittlich. Der Beschwerdegegner zu 1. hat sich der Ansicht der UdG angeschlossen und beantragt, die Erinnerungen zurückzuweisen.

Mit Beschlüssen vom 25. (S 15 SF 522/13 E, Hauptverfahren S 15 AS 2866/12) und 29. Juli 2014 (S 15 SF 521/13 E, Hauptverfahren S 15 AS 2865/12) hat das Sozialgericht die Erinnerungen zurückgewiesen und sich im Ergebnis der Rechtsansicht der UdG angeschlossen.

Gegen die am 1. August 2014 zugestellten Beschlüsse hat der Beschwerdeführer zu 1. am 4. August 2014 Beschwerde eingelegt und die Festsetzung der ursprünglich von ihm beantragten Vergütungen begehrt. Nachdem der Beschwerdegegner zu 1. gegen die...

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