Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundsicherung für Arbeitsuchende. Vermögensberücksichtigung. keine Absetzung des Grundfreibetrages des minderjährigen Kindes vom Vermögen der Eltern

 

Orientierungssatz

Bei dem Freibetrag nach § 12 Abs 2 Nr 1a SGB 2 handelt es sich nicht um einen "Kinderfreibetrag". Er mindert nur das dem Kind zuzuordnende Vermögen, nicht das seiner Eltern.

 

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 2. März 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

 

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren im Wege einer einstweiligen Anordnung Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).

Antragsteller sind die 1975 geborene erwerbsfähige Frau A.E., ihr Ehemann B. W. (nachfolgend: Antragsteller zu 2) sowie der 1995 geborene Sohn M. (nachfolgend: Antragsteller zu 3) und die 2002 geborene Tochter Me. (nachfolgend: Antragstellerin zu 4).

Die Antragsteller leben in einem gemeinsamen Haushalt. Der Antragsteller zu 2 ist Selbständiger und bezieht eine Rente wegen Berufsunfähigkeit. Die Antragstellerin zu 1 bezog bis zum 23. Dezember 2005 Arbeitslosengeld.

Am 6. Dezember 2005 beantragten die Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Antragstellerin zu 1 erklärte in ihrem Antrag, dass die Antragsteller über ein Wertpapiervermögen iHv 23.264,26 Euro verfügten. Inhaber des Wertpapierdepots sind die Antragstellerin zu 1 und der Antragsteller zu 2. Sie verfügen zudem über ein Girokonto mit einem Guthaben iHv 117,30 Euro. Die Antragstellerin zu 1 verfügt weiterhin über zwei Bausparverträge im Wert von je 40,00 Euro und über eine fondgebundene Rentenversicherung mit einem derzeitigen Wert iHv 881,23 Euro. Der Antragsteller zu 3 und die Antragstellerin zu 4 verfügen über kein Vermögen.

Mit Bescheid vom 21. Dezember 2005 lehnte die Antragsgegnerin die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II ab. Das angegebene Vermögen gehöre der Antragstellerin zu 1 bzw. dem Antragsteller zu 2 und betrage insgesamt 24.342,79 Euro. Dem stünden Freibeträge iHv von insgesamt nur 17.100,00 Euro gegenüber. Zunächst müsse das überschießende Vermögen zum Lebensunterhalt verbraucht werden.

Hiergegen legten die Antragsteller am 27. Dezember 2005 Widerspruch ein. Der Bedarfsgemeinschaft stehe ein Gesamtfreibetrag iHv 27.000,00 Euro zu. Jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft verfüge über einen Freibetrag iHv 750,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II stehe der 30-jährigen Antragstellerin zu 1 zudem ein Grundfreibetrag iHv 6.000,00 Euro und dem 49 Jahre alten Antragsteller zu 2 ein Grundfreibetrag iHv 9.800,00 Euro zu. Für beide Kinder sei jeweils der in § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II vorgesehene Grundfreibetrag iHv je 4.100,00 Euro anzusetzen.

Die Antragsgegnerin wies mit Bescheid vom 12. Januar 2006 den Widerspruch zurück. Im Verhältnis zwischen einem Hilfebedürftigen und seinem Partner werde der nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 SGB II vorgesehene Freibetrag je in voller Höhe in Ansatz gebracht, ohne dass es darauf ankäme, wer Inhaber des zu berücksichtigenden beiderseitigen Vermögens sei. Der Grundfreibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II stehe aber nur dem betreffenden Kind zu. Ein “nicht verbrauchter Freibetrag„ werde nicht den Eltern gutgeschrieben. Rechnerisch korrekt ergebe sich ein Freibetrag in Höhe von 17.300,00 Euro.

Am 3. Februar 2006 legten die Antragsteller vor dem Sozialgericht Gotha hiergegen Klage ein und beantragten zugleich den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Antragsgegnerin zu verpflichten, den Antragstellern im Wege vorläufigen Rechtsschutzes Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.

Die Antragsgegnerin erklärte, dass auch für die beiden Kinder ein Freibetrag iHv 750,00 Euro nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II zu berücksichtigen sei. Der bislang angenommene Gesamtfreibetrag von 17.300,00 Euro erhöhe sich daher um weitere 1.500,00 Euro. Es verbleibe gleichwohl ein zunächst einzusetzendes Vermögen iHv 5.542,79 Euro.

Das Sozialgericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 2. März 2006 ab. Nach Abzug der Grundfreibeträge für die Antragstellerin zu 1 und den Antragsteller zu 2, sowie nach Abzug der Freibeträge nach § 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II für jeden Antragsteller verbleibe ein Vermögen iHv 5.542,79 Euro. Der Freibetrag nach § 12 Abs. 2 Nr. 1a SGB II sei kein “Kinderfreibetrag„, der den Eltern zugute kommen solle. Er diene allein dazu, das Vermögen des Kindes zu schonen.

Der Beschluss wurde den Antragstellern am 6. März 2006 zugestellt. Sie legten hiergegen am 17. März 2006 Beschwerde ein. Nach den Bestimmungen des SGB II sei vorhandenes Vermögen auf den Anspruch eines Kindes auf Sozialgeld anzurechnen. Hierbei handele es sich in der Regel um Vermögen der Eltern. Das Vermögen der Eltern sei daher auch Vermögen des Kindes, d.h. etwaiges Vermögen sei stets das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Von dem Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft müs...

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