Leitsatz (amtlich)

Einzelfall einer betriebsbedingten Änderungskündigung eines wissenschaftlichen Mitarbeiters im Institut für Slawistik der PH aufgrund des Personalbedarfsplanes des Thüringer Ministers für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15.07.1996

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Urteil vom 17.01.1997; Aktenzeichen 9 Ca 4665/96)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.11.1999; Aktenzeichen 2 AZR 77/99)

 

Tenor

Es ergeht folgendes

Urteil:

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.07.1997, 9 Ca 4665/96, abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten ordentlichen Änderungskündigung, die der beklagte F. am 24.09.1996 zum 31.03.1997 gegenüber dem Kläger, verbunden mit dem Angebot einer unbefristeten Weiterbeschäftigung mit dem Beschäftigungsumfang von 50 % eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten, ausgesprochen hat.

Der Kläger, der seit 01.09.1974 bei dem Beklagten bzw. seinem Rechtsvorgänger als Lehrkraft für besondere Aufgaben in der philologischen Fakultät der … E. im Institut für Slawistik zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt DM … tätig war und der einem Kind unterhaltspflichtig ist, hat dieses Angebot am 03.10.1996 unter Vorbehalt angenommen.

Grundlage der Kündigung war der auf dem Landeshaushaltsplan 1997, Einzelplan 15, der im Zuge der Neustrukturierung der … E. den Wegfall von 98 Stellen vorsah, vom Thüringer Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur vom 15.07.1996 im Wege der Ersatzvornahme erlassene Personalbedarfsplan der … E. für die Zeit ab 01.01.1997 (vgl. Bl. 50 ff d. A.). Der Erlaß dieses Personalbedarfsplans war nach Auffassung des Ministers nach § 112 Abs. 4 Ziff. 2 ThürHochSchG notwendig, nachdem es der Senat der Pädagogischen Hochschule trotz ministerieller Androhung einer Ersatzvornahme mit Schreiben vom 24.05.1996 endgültig abgelehnt hatte, einen eigenen Personalstrukturplan entsprechend den Haushaltsansätzen für das Jahr 1997 zu erstellen.

Wegen des erstinstanzlichen Parteivortrags, wegen der gestellten Anträge und wegen der richterlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gem. § 543 Abs. 1 ZPO Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht Erfurt hat der Klage mit Urteil vom 17.07.1997 mit den aus den Entscheidungsgründen (Bl. 144–148 d. A.) ersichtlichen Gründen stattgegeben.

Gegen dieses seinem Prozeßbevollmächtigten am 12.08.1997 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit dem am 11.09.1997 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 10.09.1997 Berufung eingelegt und die Berufung mit dem beim Landesarbeitsgericht am 10.10.1997 eingegangenen Schriftsatz seines Prozeßbevollmächtigten vom 09.10.1997 begründet

Er wendet sich unter Vertiefung seiner erstinstanzlichen Darlegungen gegen die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und vertritt vor allem nach wie vor die Auffassung, daß sich allein aus den Festlegungen des Haushaltsgesetzes und des Haushaltsplanes sowie der Konkretisierung durch den Personalbedarfsplan eine Unternehmerentscheidung ergebe, die keiner weiteren Rechtsbegründung bedürfe. Die Verteilung der haushaltsrechtlich vorgegebenen Einsparungsmöglichkeiten in der neuen Personalstruktur sei auch nach sachlichen Gesichtspunkten erfolgt. So sei insbesondere in einigen Fächern wie Technik, Slawistik und Germanistik ein ganz erheblicher Nachfragerückgang entstanden, der im Bereich Slawistik dazu geführt habe, daß sich im Wintersemester 1996/97 nur noch fünf Studenten immatrikuliert hätten. Dieser enorme Nachfragerückgang habe eine durchgreifende Änderung der Personalstruktur und den Wegfall zahlreicher Stellen in den betroffenen Instituten erforderlich gemacht, die unter Berücksichtigung der einschlägigen Studienordnungen und den darin vorgesehenen Veranstaltungen erfolgt sei. So könne das gesamte Pflichtangebot im Bereich Slawistik mit einem Lehrdeputat von 27,5 Semesterwochenstunden abgedeckt werden; tatsächlich bestehe aber selbst nach dem reduzierten Personalbestand noch eine Kapazität von 76 Semesterwochenstunden und damit eine Überkapazität von nahezu 300 %. Für fünf Studenten stünden – ohne Berücksichtigung der Stelle im institutsübergreifenden Sprachenzentrum – noch vier Professorenstellen und fünf Stellen des akademischen Mittelbaus zur Verfügung

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 17.07.1997, 9 Ca 4665/96, abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Er verteidigt unter Eingehens auf den Berufungsvortrag die tragenden Gründe der angefochtenen Entscheidung und vertritt nach wie vor die Auffassung, daß die im Haushaltsplan 1997 vorgenommenen allgemeinen Einsparungen keine betriebsbedingte Änderungskündigung rechtfertigen könnten, sondern daß es einer konkreten organisatorischen Umsetzung dieses Haushaltsansatzes bedurft hätte. So...

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