Entscheidungsstichwort (Thema)

Voraussetzungen der Eintragung einer GmbH in die Handwerksrolle Konzessionsträger als Betriebsleiter im Sinne § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO

 

Leitsatz (amtlich)

Eine Vereinbarung, durch die sich ein Handwerksmeister (Konzessionsträger) einer GmbH für eine Tätigkeit als Betriebsleiter nach § 7 Abs. 4 Satz 1 HwO zur Verfügung stellt, ist nach § 134 BGB nichtig, wenn diese nur den Zweck hatte, der GmbH die Eintragung in die Handwerksrolle und die Ausübung eines Handwerks zu ermöglichen, in Wirklichkeit aber eine den Erfordernissen der Handwerksordnung entsprechende Betriebsleitertätigkeit nicht beabsichtigt war.

Vergütungsansprüche des Konzessionsträgers entstehen weder aus einer solchen unwirksamen Vereinbarung noch aus dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung des Konzessionsnehmers.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1, § 817 S. 2; HandwO § 1 Abs. 1 S. 1, § 7 Abs. 4 S. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Erfurt (Aktenzeichen 10 Ca 4035/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt, 10 Ca 4035/99, vom 16.11.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die beklagte GmbH ist im Zahntechnikerhandwerk tätig. Sie hat ihren Sitz in E.. Der Geschäftsführer der Beklagten hat die Meisterprüfung im Zahntechnikerhandwerk nicht abgelegt. Aufgrund einer Prüfungsurkunde der Handwerkskammer R. vom 16.12.1995 hat er die Befähigung zur Ausbildung von Lehrlingen erworben. In H. betreibt er unter der Firma S. D. ein weiteres zahntechnisches Labor. Der in W. wohnhafte Kläger gab im Sommer 1998 sein eigenes zahntechnisches Labor auf, um sich zur Ruhe zu setzen. In der Folgezeit traf er mit dem Geschäftsführer der Beklagten zusammen.

Am 1.9.1998 schlossen die Parteien einen Vertrag, der soweit es für den Rechtsstreit von Belang ist, folgenden Wortlaut hat:

Arbeitsvertrag für Zahntechnikermeister

§ 1

1.

Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom 1.9.1998 als Zahntechnikermeister bei dem Arbeitgeber eingestellt

2.

Er ist nach näherer Anweisung verpflichtet, alle verkehrsüblichen Arbeiten eines Zahntechnikers zu leisten. ……………

§ 3

1.

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt 40 Stunden wöchentlich

2.

Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit richten sich nach der Übung des Betriebes.

§ 4

1.

Der Arbeitnehmer erhält für seine Tätigkeit ab 1.9.1998 einen monatlichen Bruttoarbeitslohn in Höhe von 1500,– DM.

§ 6

1.

Der Arbeitnehmer erhält kalenderjährlich einen Erholungsurlaub von 30 Arbeitstagen.

§ 9

(3) 1. Das vereinbarte Gehalt bezieht sich nur auf die aufsichtsführende Tätigkeit. Bei Mitarbeit erfolgt eine umsatzgemäße Abrechnung.

Gleichfalls am 1.9.1998 unterzeichneten die Parteien eine Betriebsleitererklärung zur Feststellung der Eintragungsvoraussetzungen nach § 7 iVm §§ 10, 17 der Handwerksordnung (HwO) zur Vorlage bei der Handwerkskammer. Die zu Ziffer 3. gestellte Frage nach der monatlichen Bruttovergütung blieb unbeantwortet. Die Frage nach dem Vorliegen weiterer Beschäftigungsverhältnisse des Klägers wurde mit „ja” beantwortet. Die Frage nach dem Arbeitgeber wurde nicht beantwortet, die Frage nach der Selbständigkeit wurde ebenfalls mit „ja” angegeben.

Bei einem Gespräch unmittelbar vor dem Besuch der Handwerkskammer wies der Geschäftsführer der Beklagten den Kläger darauf hin, daß er schon seit Jahren sein Labor in H. mit einem im Ruhestand befindlichen Zahntechnikermeister betreibe. Dieser könne bestätigen, daß mit der Übernahme der Konzessionsträgerschaft keinerlei Arbeit verbunden sei. Selbstverständlich könne der Kläger auch aktiv mitarbeiten, wenn er dazu Lust habe, dann werde er auch für diese Tätigkeit zusätzlich vergütet.

Im weiteren Verlauf stellte der Beklagtengeschäftsführer den Kläger anläßlich eines Besuches in seinem Betrieb in E. als Meister vor.

Die Beklagte meldete den Kläger bei der Krankenkasse an und führte Sozialversicherungsbeiträge und Lohnsteuer ab.

Der Kläger nahm im Anschluss an den Vertragsschluss weder eine Tätigkeit in dem Betrieb der Beklagten auf, noch hat er den Betrieb ein weiteres Mal aufgesucht. Er war lediglich an 2 Tagen aushilfsweise in dem Betrieb der Firma S. D. GmbH tätig.

Für die Monate Januar und Februar 1999 bezahlte die Beklagte dem Kläger nur jeweils 1100,– DM statt 1189,– DM netto. Ab August 1999 leistete er keine Zahlungen mehr. Jedenfalls mit Schreiben vom 25.1.2000 kündigte der Beklagte den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag wegen Zahlungsverzuges fristlos.

Wegen der von ihm beanspruchten bis zum Kündigungszeitpunkt ausstehenden Vergütung erhob der Kläger am 17.12.1999 Klage beim Arbeitsgericht.

Der Kläger hat erstinstanzlich ausgeführt,

die Vergütung von 1500,– DM habe lediglich für die Eintragung des Klägers in die Handwerksrolle gezahlt werden sollen, damit die Beklagte eine Konzession zum Betrieb des Handwerks erhalte. Eine Tätigkeit im Labor sei nicht vereinbart gewesen. Dies sei auch den Mitarbeitern des Betriebs bei dem Besuch nicht mitgeteilt worden. Eine Mitarbeit stehe auch in keinem Verhältnis zu einem Bruttolo...

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