§§ 1 - 4 Erster Teil Einleitende Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) 1Dieses Gesetz gilt, soweit es nichts anderes bestimmt, für die Beamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise und der anderen Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. 2Status- und Funktionsbezeichnungen gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

(2) Auf die Beamten der Kirchen und öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

§ 2 Rechtsnatur des Beamtenverhältnisses

 

(1) Der Beamte steht zu seinem Dienstherrn in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis (Beamtenverhältnis).

 

(2) Die Berufung in das Beamtenverhältnis ist nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben oder solcher Aufgaben, die aus Gründen der Sicherung des Staates oder des öffentlichen Lebens nicht ausschließlich Personen übertragen werden dürfen, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen.

 

(3) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Beamten zu übertragen.

§ 3 Dienstherrnfähigkeit

1Das Recht, Beamte zu haben (Dienstherrnfähigkeit), besitzen das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die anderen Gemeindeverbände. 2Den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts kann dieses Recht durch Gesetz, Rechtsverordnung der Landesregierung oder Satzung zuerkannt werden. 3Die Satzung bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.

§ 4 Oberste Dienstbehörde, Dienstvorgesetzter

 

(1) Oberste Dienstbehörde ist

 

1.

für die Beamten des Landes die oberste Landesbehörde des Geschäftsbereichs, in dem sie ein Amt bekleiden,

 

2.

für die Beamten der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts das nach Gesetz, Rechtsverordnung oder Satzung zuständige Organ.

 

(2) 1Dienstvorgesetzter ist, wer für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihm nachgeordneten Beamten zuständig ist. 2Vorgesetzter ist, wer einem Beamten für seine dienstliche Tätigkeit Anordnungen erteilen kann. 3Wer Dienstvorgesetzter und Vorgesetzter ist, bestimmt sich nach dem Aufbau der öffentlichen Verwaltung; ist ein Dienstvorgesetzter nicht vorhanden, so nimmt die zuständige oberste Dienstbehörde die Befugnisse des Dienstvorgesetzten wahr.

 

(3) Entscheidungen und Maßnahmen nach diesem Gesetz trifft, wenn nichts anderes bestimmt ist, der Dienstvorgesetzte und nach Beendigung des Dienstverhältnisses der letzte Dienstvorgesetzte.

§§ 5 - 55 Zweiter Teil Das Beamtenverhältnis

§§ 5 - 6 Erster Abschnitt Allgemeines

§ 5 Begründung und Beendigung des Beamtenverhältnisses

 

(1) Das Beamtenverhältnis kann begründet werden

 

1.

auf Lebenszeit, wenn der Beamte dauernd für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll,

 

2.

auf Zeit, wenn der Beamte auf bestimmte Dauer für derartige Aufgaben verwendet werden soll,

 

3.

auf Probe, wenn der Beamte zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit eine Probezeit zurückzulegen hat,

 

4.

auf Widerruf, wenn der Beamte einen Vorbereitungsdienst abzuleisten hat oder nur nebenbei oder vorübergehend für Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 verwendet werden soll.

 

(2) Wer in das Beamtenverhältnis berufen wird, um Aufgaben im Sinne des § 2 Abs. 2 ehrenamtlich wahrzunehmen, ist Ehrenbeamter.

 

(3) Das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit bildet die Regel.

 

(4) Die Ernennung zum Beamten auf Zeit ist nur zulässig, wenn dies gesetzlich bestimmt ist.

 

(5) Das Beamtenverhältnis endet außer durch Tod durch

 

1.

Entlassung,

 

2.

Verlust der Beamtenrechte,

 

3.

Entfernung aus dem Dienst nach dem Thüringer Disziplinargesetz (ThürDG).

 

(6) Das Beamtenverhältnis endet ferner durch Eintritt in den Ruhestand unter Berücksichtigung der die beamtenrechtliche Stellung der Ruhestandsbeamten regelnden Vorschriften.

§ 6 Voraussetzungen für die Berufung

 

(1) In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer

 

1.

Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt,

 

2.

die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt,

 

3.

nicht gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, insbesondere die im internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte vom 19. Dezember 1966 gewährleisteten Menschenrechte oder die in der allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 enthaltenen Grundsätze nicht verletzt hat,

 

4.

schriftlich erklärt, ob Tatsachen nach Nummer 3 oder § 8 Abs. 3 in seiner Person vorliegen; die Erklärung hat sich auf Sachverhalte nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu beschränken,

 

5.

 

a)

die für seine Laufbahn vorgeschriebene oder - mangels solcher Vorschriften - übliche Vorbildung besitzt (Laufbahnbewerber) oder

 

b)

die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat (anderer Bewerber).

 

(2) Wenn die Aufgaben es erfordern, darf nur ein Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes in ein Beamtenverhältnis berufen werden (Artikel 48 Abs. 4 EWG-Vertrag).

 

(3) Das für das Be...

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