Zusammenfassung

Jedenfalls die Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil kann in das Handelsregister eingetragen werden. Zur Anmeldung ist im Regelfall der Testamentsvollstrecker selbst befugt.

Hintergrund: Testamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil

An einer GmbH & Co. KG war neben der Komplementärin ein Kommanditist, der spätere Erblasser, beteiligt. In seinem Testament hatte der Erblasser seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt. Darüber hinaus hatte er jedoch verfügt, dass seine Enkeltöchter die Kommanditbeteiligung als Vermächtnis zu gleichen Teilen erhalten sollten. Für die Kommanditbeteiligung hatte er außerdem eine Dauertestamentsvollstreckung bis zum Versterben seiner Ehefrau bzw. Vollendung des 27. Lebensjahrs der Enkeltöchter angeordnet. Im Übrigen hatte der Erblasser eine Abwicklungstestamentsvollstreckung angeordnet, die auch die Erfüllung von Vermächtnissen zum Auftrag haben sollte. Als Testamentsvollstreckerin setzte der Erblasser seine Ehefrau sein.

Als der Erblasser verstarb, ging der Kommanditanteil wie im Testament vorgesehen auf seine Tochter über. Die Ehefrau des Erblassers meldete daraufhin beim zuständigen Handelsregister an, dass der Erblasser aus der GmbH & Co. KG ausgeschieden, seine Kommanditbeteiligung auf seine Tochter als Alleinerbin übergegangen sei und über den Kommanditanteil Dauertestamentsvollstreckung angeordnet wurde.

Die Tochter des Erblassers wandte sich gegen diese Anmeldung, weil ihres Erachtens die Ehefrau des Erblassers nicht zur Anmeldung befugt sei und auch die Dauertestamentsvollstreckung (noch) nicht in das Handelsregister eingetragen werden könne. Daraufhin wies das Registergericht den von der Ehefrau des Erblassers eingereichten Eintragungsantrag zunächst zurück. Hiergegen legte die Ehefrau des Erblassers Beschwerde ein.

Der Beschluss des OLG Frankfurt vom 15.4.2019 (20 W 41/18)

Die Beschwerde war vor dem OLG Frankfurt erfolgreich. Das Gericht stellte zum einen fest, dass die Ehefrau des Erblassers zur Anmeldung des Kommanditistenwechsels beim Handelsregister befugt gewesen sei; dies resultiere aus ihrer Befugnis zur Umsetzung der vom Erblasser ausgesetzten Vermächtnisse als Testamentsvollstreckerin. Zum anderen sei die Eintragung der Dauertestamentsvollstreckung an der Kommanditbeteiligung auch schon vor Erfüllung der Vermächtnisse zulässig gewesen.

 
Anmerkung

Die Gerichte haben sich in den letzten Jahren häufig mit der Testamentsvollstreckung bei Kommanditbeteiligungen befasst. Dabei wurden immer mehr umstrittene Fragen geklärt, angefangen bei der grundsätzlichen – inzwischen kaum mehr in Zweifel gezogenen – Zulässigkeit der Testamentsvollstreckung an Kommanditanteilen. In diese Entscheidungen reiht sich nun der Beschluss des OLG Frankfurt ein, der sich damit befasst, wann eine Testamentsvollstreckung zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet werden kann und welche Anmeldebefugnisse dem Testamentsvollstrecker selbst gegenüber dem Handelsregister zustehen.

Anerkannt ist, dass die Dauertestamentsvollstreckung an einem Kommanditanteil in das Handelsregister eingetragen werden kann (ggf. sogar muss), weil sie die Haftungsverhältnisse so wesentlich beeinflusst, dass der Rechtsverkehr ein schutzwürdiges Interesse daran hat, hierüber informiert zu werden (z.B. kein Zugriff der Eigengläubiger des Erben auf die Kommanditbeteiligung, Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben). Dies gilt – so das OLG Frankfurt – auch, wenn der betroffene Kommanditanteil als Vermächtnis zu übertragen ist, diese Übertragung jedoch noch nicht stattgefunden hat. Bei der reinen Abwicklungsvollstreckung besteht eine solche Verschiebung der Haftungsverhältnisse nicht; sie kann daher nicht in das Handelsregister eingetragen werden.

Hiervon zu trennen ist die Frage, ob ein Testamentsvollstrecker den Gesellschafterwechsel nach dem Tod eines Kommanditisten zur Eintragung in das Handelsregister anmelden darf (gemeinsam mit den sonstigen Gesellschaftern). Dauertestamentsvollstrecker können den Gesellschafterwechsels stets zur Eintragung in das Handelsregister anmelden. Der Abwicklungstestamentsvollstrecker ist hierzu grundsätzlich nicht befugt; es verbleibt dann bei der Anmeldebefugnis des/der Erben des verstorbenen Kommanditisten (gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern). Eine Ausnahme gibt es jedoch, wenn trotz der Sondererbfolge in die Kommanditbeteiligung noch Auseinandersetzungsmaßnahmen erforderlich sind (z.B. die Erfüllung eines Vermächtnisses oder einer Teilungsanordnung im Hinblick auf die Kommanditbeteiligung noch aussteht) – in diesen Fällen darf auch ein Abwicklungstestamentsvollstrecker sowohl den Erbgang als auch den Gesellschafterwechsel nach Erfüllung des Vermächtnisses/der Teilungsanordnung zum Handelsregister anmelden. Gerade diese Ausnahme griff auch im vom OLG Frankfurt entschiedenen Fall ein.

Festhalten lässt sich: Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann auch bei Kommanditbeteiligungen sinnvoll sein, wenn der Erblasser einen bestimmten Einfluss auf ...

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