Kommentar

Im Rahmen der Vertragsfreiheit und ihres verfassungsmäßigen Selbstbestimmungsrechts können anerkannte Religionsgemeinschaften einem kirchlichen Arbeitnehmer zur Auflage machen, sein Leben entsprechend ihren moralischen Grundsätzen zu führen. Vorgaben zur ehelichen Treue tragen den Maßstäben der anerkannten Kirchen Rechnung und stehen nicht im Widerspruch zu den Grundprinzipien der Rechtsordnung. Ehebruch berechtigt den kirchlichen Arbeitgeber daher, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen. Diese Kündigung ist nicht sittenwidrig , weil der Arbeitgeber lediglich von einem Recht Gebrauch macht, das ihm nach den gesetzlichen Vorschriften zusteht.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil vom 24.04.1997, 2 AZR 268/96

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