1 Leistungsumfang

Personen, die eine Teilzeitberufsausbildung absolvieren, haben grundsätzlich die gleichen Ansprüche auf Sozialleistungen wie Auszubildende in einer Vollzeitausbildung. Neben der unmittelbaren Ausbildungsförderung können in Sonderfällen auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen werden.

2 Berufsausbildungsbeihilfe

Als finanzielle Unterstützung während der Berufsausbildung kommt in erster Linie die Berufsausbildungsbeihilfe[1] nach dem SGB III in Betracht. Dabei handelt es sich um eine – dem BAföG für Schüler und Studenten vergleichbare – Förderleistung. Für Menschen mit Behinderung steht mit dem Ausbildungsgeld[2] eine vergleichbare, in den Förderkonditionen aber verbesserte Unterstützungsleistung zur Verfügung.[3]

2.1 Voraussetzungen

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird bei betrieblicher oder außerbetrieblicher Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf gezahlt. Grundvoraussetzung ist, dass der Auszubildende außerhalb des Haushalts der Eltern wohnt und die Ausbildungsstätte nicht in angemessener Zeit erreichen kann. Ausnahmen von dieser Voraussetzung gelten, wenn die Auszubildenden

  • das 18. Lebensjahr vollendet haben,
  • verheiratet sind,
  • mit mindestens einem Kind zusammenleben oder
  • aus schwerwiegenden Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden können.

2.2 Bedarfsprinzip

Die Berufsausbildungsbeihilfe wird nach dem sog. Bedarfsprinzip berechnet, d. h. es wird ein gesetzlich bestimmter Bedarfssatz für Lebensunterhalt, Fahrkosten und sonstige Aufwendungen festgesetzt. Auf diesen Bedarf wird die Ausbildungsvergütung und – unter Berücksichtigung von Freibeträgen eigenes Einkommen – ggf. solches der Eltern oder des Ehegatten/Partners angerechnet. Ein sich ergebender Differenzbetrag wird als Zuschuss gezahlt. Wenn bei Teilzeitberufsausbildung eine gekürzte Ausbildungsvergütung gezahlt wird, ergibt sich dadurch ein geringeres anrechenbares Einkommen und dementsprechend eine höhere Berufsausbildungsbeihilfe.

2.3 Antragsfrist/Zuständigkeit

Berufsausbildungsbeihilfe sollte vor Beginn der Ausbildung, spätestens im Monat des Ausbildungsbeginns beantragt werden. Die Leistung wird rückwirkend längstens ab dem Antragsmonat gezahlt. Zuständig ist die Agentur für Arbeit.

3 Ausbildungsbegleitende Hilfen/Assistierte Ausbildung

Mit dem Instrument der Assistierten Ausbildung stehen spezielle Maßnahmen zur Verfügung, mit denen die Agenturen für Arbeit und die Jobcenter junge Menschen, die ohne Unterstützung eine Berufsausbildung nicht aufnehmen oder fortsetzen können, oder die voraussichtlich Schwierigkeiten haben, ihre Berufsausbildung abzuschließen, fördern können. Von dem Förderangebot profitieren gleichermaßen Ausbildungsbetriebe, die den jungen Menschen eine Qualifizierungs- oder Ausbildungschance geben.

Die Förderung erstreckt sich erforderlichenfalls zunächst auf die Vorphase einer Ausbildung von bis zu 6 Monaten, in Ausnahmefällen bis zu 8 Monaten, in der beispielsweise Praktika zur Berufswahlentscheidung gefördert werden können. Betriebe erhalten in dieser Phase individuelle Hilfestellung durch Information oder Unterstützung bei Schaffung der Ausbildungsvoraussetzungen.[1] In einer anschließenden begleitenden Phase erstreckt sich die Förderung auf Unterstützung während der Ausbildung, z. B. durch sozialpädagogische Begleitung sowie spezielle Maßnahmen zur Stabilisierung der Ausbildung oder zum Abbau von Sprach- und Bildungsdefiziten. Betriebe erhalten in dieser Phase Unterstützung, z. B. bei der Vorbereitung und Umsetzung der Ausbildung oder bei der Beantragung von Fördermitteln.[2] Der gemeinsame Arbeitgeberservice der Agenturen für Arbeit und der Jobcenter berät Betriebe zu den Förder- und Unterstützungsmöglichkeiten.[3]

4 Leistungen bei beruflicher Weiterbildung

Handelt es sich bei der Teilzeitausbildung um eine förderfähige berufliche Weiterbildung (z. B. Nachholen eines Berufsabschlusses)[1], können die Weiterbildungskosten, insbesondere Lehrgangskosten, Fahrkosten oder evtl. Kosten der Kinderbetreuung, durch die Agentur für Arbeit übernommen werden. Bei entsprechenden Vorversicherungszeiten kann zudem ein Anspruch auf Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung[2] in Höhe von 60 % oder 67 % des maßgeblichen Nettoentgelts bestehen. Das Arbeitslosengeld wird dabei für die gesamte Dauer der Weiterbildungsmaßnahme gezahlt, ohne dass sich die Anspruchsdauer erschöpfen kann.[3]

Für Personen, die im Rahmen einer Beschäftigung unter Freistellung von der Arbeitsleistung/Fortzahlung des Entgelts einen fehlenden Berufsabschluss im Wege der Teilzeitausbildung nachholen, kann der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt und zu den Kosten der Maßnahme erhalten; besondere Förderkonditionen gelten dabei für Klein- und Mittelbetriebe.

Bei erfolgreicher Zwischenprüfung wird eine Prämie von 1.000 EU und bei erfolgreicher Abschlussprüfung eine Prämie von 1.500 EUR gezahlt.[4]

5 Bürgergeld

Auszubildende bzw. junge Menschen, deren Berufsausbildung oder Berufsausbildung...

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