Überblick

Die Teilungsversteigerung erfolgt meist dann, wenn die Teilung eines mehreren Miteigentümern gehörenden Grundbesitzes in Natur nicht möglich ist und die Berechtigten sich über die Nutzung der Immobilie nicht einigen können.[1] Ihre Zahl ist steigend, weil immer mehr Erbengemeinschaften[2] mit Nachlassgrundbesitz, vor allem aber Eheleute mit gemeinsamem Familienheim[3] "auseinandergesetzt" werden wollen.

Der Begriff "Teilungsversteigerung" ist gebräuchlich, allerdings ungenau, denn das Verfahren führt nicht zur Teilung, sondern bereitet diese lediglich vor durch Umwandlung des unteilbaren Grundbesitzes in teilbares Geld. Die Gemeinschaft setzt sich dann am Erlös(überschuss) fort.

[2] Dazu Roth, NJW-Spezial 2012, S. 103; Kiderlen, ErbR 2008, S. 187; zur Teilungsversteigerung bei Vor- und Nacherbschaft vgl. Naidecki, DNotZ 2007, S. 643; Klawikowski, Rpfleger 1998, S. 100, 102.
[3] Dazu eingehend Kogel, FPR 2012, S. 75; Grziwotz, FamRZ 2002, S. 1669, 1675 ff.

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