Sittenwidrige Härte?

Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht auch im Fall einer besonderen, mit den guten Sitten nicht vereinbaren Härteeine Maßnahme der Zwangsvollstreckung aufheben oder einstweilen einstellen.[1] Diese Schutzvorschrift ist auch im Teilungsversteigerungsverfahren anzuwenden. Entsprechend kann die hierzu bezüglich der Forderungszwangsversteigerung und Räumungsvollstreckung ergangene Rechtsprechung herangezogen werden.[2]

Selbstmordgefahr?

Als Grund für eine Verfahrenseinstellung führen im Familienheim verbliebene Antragsgegner – ebenso wie Räumungsschuldner – nicht selten eine (vorgetäuschte oder tatsächliche) Suizidgefährdung an. In diesen Fällen droht die Einstellung des Verfahrens für viele Jahre. Zwar kann von einem Schuldner jedes zumutbare Bemühen um eine Verringerung des Gesundheitsrisikos verlangt werden.[3] Auch wird grundsätzlich eine Interessenabwägung gefordert und betont, dass die Einstellung der Zwangsvollstreckung wegen der Gefahr der Selbsttötung des Schuldners grundsätzlich zu befristen und mit Auflagen zu versehen ist, die das Ziel haben, die Gesundheit des Schuldners wiederherzustellen.[4]

Betreuung möglich?

Kann der Suizidgefahr des Schuldners durch eine Unterbringung des Schuldners[5] entgegengewirkt werden, scheidet die Einstellung aus. In der Praxis überwiegen jedoch die Fälle, in denen eine betreuungsrechtliche Unterbringung nicht zulässig ist und das Versteigerungsverfahren – mitunter wiederholt – eingestellt wird.[6] Es droht gar die Verfahrenseinstellung auf unbestimmte Zeit, wenn eine Verringerung des Gesundheitsrisikos oder der Suizidgefahr auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Mitwirkung des Schuldners und staatlicher Stellen in Zukunft ausgeschlossen erscheint.[7]

 
Praxis-Tipp

"Schutzschrift"

Bei Kenntnis von den psychischen Problemen des Antragsgegners sollte der Antragsteller im Vorgriff auf den absehbaren Schutzantrag nach § 765a ZPO das Vollstreckungsgericht durch eine eigene "Schutzschrift" auf die Problematik hinweisen und die unverzügliche Einschaltung der Gesundheitsbehörde und des Betreuungsgerichts anregen.

[1] § 765a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
[2] Vgl. Böttcher, FPR 2013, S. 345, 347.
[3] BGH, Beschluss v. 6.12.2012, V ZB 80/12, NJW-RR 2013 S. 628.
[4] BGH, Beschluss v. 12.11.2014, V ZB 99/14, Rpfleger 2015 S. 217.
[5] Nach den einschlägigen Landesgesetzen oder nach Betreuungsrecht (§ 1906 BGB).
[6] Vgl. BGH, Beschluss v. 12.11.2014, V ZB 99/14, Rpfleger 2015 S. 217.
[7] BGH, Beschluss v. 21.1.2016, I ZB 12/15, MDR 2016 S. 417 (betreffend Räumungsvollstreckung).

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