Rz. 1

Die nachfolgenden Ausführungen konzentrieren sich auf die Darstellung der strafrechtlichen Konsequenzen von Alkohol- bzw. Drogenfahrten.

Es soll aber nicht der Hinweis darauf versäumt werden, dass solche Straftaten – neben versicherungsrechtlichen Folgen, siehe § 16 – mittelbar auch Auswirkungen auf anderem Gebiet haben können, so z.B. für die Frage der Zuverlässigkeit von Konzessionsträgern i.S.d. § 149 GewO, oder für Inhaber eines Boots- oder Flugscheins, ja selbst für Bereiche die unmittelbar mit dem Verkehr nichts zu tun haben, wie z.B. für Inhaber eines Jagd- bzw. Waffenscheins, denn eine Trunkenheits- oder Drogenfahrt ist eine gemeingefährliche Straftat i.S.d. § 5 Abs. 2 S. 1a WaffenG und spricht für die Unzuverlässigkeit, mit der Folge, dass dem Jagd- bzw. Waffenbesitzberechtigten die Erlaubnis i.d.R. zu entziehen ist (Hess. VGH zfs 1995, 320).

Für Beamte kann eine solche Tat außerdem disziplinarrechtliche Folgen haben (BVerwG zfs 2000, 128).

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