Leitsatz

Ein Beschluss über eine Abrechnung kann nicht deshalb angefochten werden, weil Hobbyräume zu Wohnzwecken genutzt werden und dieser Umstand bei einer der Gemeinschaftsordnung entsprechenden Kostenverteilung nicht berücksichtigt wird.

 

Fakten:

Eine Wohnungseigentümerin nutzte die ihrem Raumeigentum zugeordneten Hobbyräume zweckbestimmungswidrig zu Wohnzwecken. Bei der Kostenverteilung wurde dieser Umstand nicht berücksichtigt. Ein Wohnungseigentümer ist nun der Auffassung, die Jahresabrechnung entspreche nicht den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung, die Wohnungseigentümerin müsse vielmehr wegen der Nutzung auch des Hobbyraums zu Wohnzwecken mit einem größeren Kostenanteil belastet werden. Diese Argumentation konnte das Gericht im vorliegenden Fall nicht überzeugen, die Genehmigung der Jahresabrechnung entsprach vielmehr ordnungsmäßiger Verwaltung, da sie entsprechend den in der Teilungserklärung festgelegten Kostenverteilungsschlüsseln erfolgt war. Hieran ändert auch eine zweckwidrige Nutzung von Hobbyräumen nichts. Bei einer vereinbarungswidrigen Nutzung von Hobbyräumen, die zum Anfall höherer Kosten führt, kann ein Wohnungseigentümer gegebenenfalls Unterlassungsansprüche geltend machen oder bei grober Unbilligkeit eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer zur Änderung des Verteilungsschlüssels verlangen. Ein Unterlassungsanspruch führt aber nicht zu einer Änderung der Kostenverteilung.

 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 10.03.2004, 2Z BR 28/04

Fazit:

Die Entscheidung des BayObLG entspricht der herrschenden Rechtsauffassung. Selbstverständlich ist stets der gesetzliche oder vereinbarte Kostenverteilungsschlüssel zu beachten.

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