Informationen über diesen Tarifvertrag
Lohn-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.1994 (AVE-Anfang: 15.09.1994; AVE-Ende: 30.04.1995)
Nummer: 14201.237
Klassifizierung: Lohn-TV
Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk
Tarifgebiet: Mecklenburg-Vorpommern
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 13. Juli 1994
AVE
AVE Anfang 15. September 1994
AVE Ende 30. April 1995
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 230 vom 08. Dezember 1994
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk
vom 26. Oktober 1994
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Mecklenburg-Vorpommern
der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne vom 13. Juli 1994 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern
mit Wirkung vom 15. September 1994 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt mit folgenden Einschränkungen:
Betrieblicher Geltungsbereich:
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe, die Entrostungs-, Eisenanstrich-, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ausführen.
Persönlicher Geltungsbereich:
Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und eine nach den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Unterzeichnet:
Der Sozialminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Maler- und Lackiererhandwerk
vom 13. Juli 1994
Zwischen dem
Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Mecklenburg/Vorpommern
Schleifmühlenweg 21
19061 Schwerin
und
dem
Landesverband der IG Bau-Steine-Erden
Mecklenburg/Vorpommern
Warnowallee 23
18107 Rostock
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlicher Geltungsbereich:
Das Land Mecklenburg/Vorpommern |
§ 2
1. |
Der Ecklohn der Berufsgruppe II beträgt in der Zeit
vom 1.5.1994 bis 31.3.1995 = 19,18 DM; vom 1.4.1995 bis 30.4.1995 = 19,71 DM. |
3. |
Lohntabellen
Der Lohnausgleich für die Verkürzung der Arbeitszeit ab 1.5.1994 - 39 Std.-Woche ist in den Tarifstundenlöhnen enthalten. |
3.1. | Vom 1. Mai 1994 bis 31.3.1995 gelten nachstehende Löhne:
|
||||||||||||||||||||
3.2. | Vom 1. April 1995 bis 30. April 1995 gelten nachstehende Löhne:
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§ 3
Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer
Berufsgruppe I
Das sind gewerbliche Arbeitnehmer, die die Prüfung als Handwerksmeister nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erfolgreich abgelegt haben, als Meister tätig und für mehr als eine Arbeitsstelle verantwortlich sind.
Berufsgruppe I/1
Arbeitsstellenleiter/Hilfsmeister:
das sind Vorarbeiter, die mindest...
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