Informationen über diesen Tarifvertrag

Lohn-TV, Maler- u. Lackiererhandwerk, Mecklenburg-Vorpommern, 13.07.1994 (AVE-Anfang: 15.09.1994; AVE-Ende: 30.04.1995)

Nummer: 14201.237

Klassifizierung: Lohn-TV

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Mecklenburg-Vorpommern

Geltungsbereich: Arbeiter

Datum: 13. Juli 1994

AVE
AVE Anfang 15. September 1994
AVE Ende 30. April 1995

Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 230 vom 08. Dezember 1994

Bemerkung

  1. Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
  2. Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages für das Maler- und Lackiererhandwerk

vom 26. Oktober 1994

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Landes Mecklenburg-Vorpommern

 

der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne vom 13. Juli 1994 für das Maler- und Lackiererhandwerk in Mecklenburg-Vorpommern

 

mit Wirkung vom 15. September 1994 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für den Bereich des Landes Mecklenburg-Vorpommern für allgemeinverbindlich erklärt.

 

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt mit folgenden Einschränkungen:

 

  • Betrieblicher Geltungsbereich:

    Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt nicht für Betriebe, die Entrostungs-, Eisenanstrich-, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ausführen.

  • Persönlicher Geltungsbereich:

    Die Allgemeinverbindlicherklärung gilt für alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen und eine nach den Vorschriften über die gesetzliche Rentenversicherung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

 

Unterzeichnet:

Der Sozialminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Tarifvertrag zur Regelung der Löhne im Maler- und Lackiererhandwerk

vom 13. Juli 1994

Zwischen dem

Landesinnungsverband des Maler- und Lackiererhandwerks Mecklenburg/Vorpommern

Schleifmühlenweg 21

19061 Schwerin

und

dem

Landesverband der IG Bau-Steine-Erden

Mecklenburg/Vorpommern

Warnowallee 23

18107 Rostock

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

§ 1 Geltungsbereich

 

1.

Räumlicher Geltungsbereich:

 

Das Land Mecklenburg/Vorpommern

 

2.

Betrieblicher Geltungsbereich

 

Alle Betriebe des Maler- und Lackiererhandwerks. Dies sind Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen, die Maler-, Lackierer-, Tüncher-, Weißbinder-, Schildermaler-, Fahrzeug- und Metallackierer-, Gerüstbau-, Entrostungs- und Eisenanstrich-, Betonschutz- und Oberflächensanierungsarbeiten ausführen.

 

Die in Absatz 1 genannten Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Von diesem Tarifvertrag werden auch selbständige Betriebsabteilungen in fachfremden Betrieben erfaßt, soweit sie Arbeiten der in Absatz 1 genannten Art ausführen.

 

Werden in Betrieben nach Absatz 1 in selbständigen Abteilungen andere Arbeiten ausgeführt, so werden diese Abteilungen dann nicht von diesem Tarifvertrag erfaßt, wenn ein speziellerer Tarifvertrag sie in seinen Geltungsbereich einbezieht:

 

Nicht erfaßt werden Betriebe des Baugewerbes.

 

Nicht erfaßt werden Betriebe und selbständige Betriebsabteilungen des Gerüstbaugewerbes, deren Tätigkeit sich überwiegend auf die gewerbliche Erstellung von Gerüsten erstreckt.

 

3.

Persönlicher Geltungsbereich:

 

Alle gewerblichen Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Vorschriften des Gesetzes über die Sozialversicherung vom 28. Juni 1990 versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

§ 2

 

1.

Der Ecklohn der Berufsgruppe II beträgt in der Zeit

 

vom 1.5.1994 bis 31.3.1995 = 19,18 DM;

vom 1.4.1995 bis 30.4.1995 = 19,71 DM.

 

2.

Der Anspruch des Arbeitnehmers auf den Tarifstundenlohn ergibt sich aus der in § 3 festgelegten Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit des Arbeitnehmers im Betrieb bzw. Unternehmen.

 

3.

Lohntabellen

 

Der Lohnausgleich für die Verkürzung der Arbeitszeit ab 1.5.1994 - 39 Std.-Woche ist in den Tarifstundenlöhnen enthalten.

3.1.

Vom 1. Mai 1994 bis 31.3.1995 gelten nachstehende Löhne:

Gruppe Tarifstundenlohn
   
I 23,98 DM
I/1 21,10 DM
II 19,18 DM
III 17,27 DM
IV 16,69 DM
V 15,91 DM
V/1 15,33 DM
VI 14,37 DM
3.2.

Vom 1. April 1995 bis 30. April 1995 gelten nachstehende Löhne:

Gruppe Tarifstundenlohn
   
I 24,64 DM
I/1 21,68 DM
II 19,71 DM
III 17,73 DM
IV 17,15 DM
V 16,35 DM
V/1 15,75 DM
VI 14,77 DM

§ 3

Eingruppierung der gewerblichen Arbeitnehmer

Berufsgruppe I

Das sind gewerbliche Arbeitnehmer, die die Prüfung als Handwerksmeister nach den Rechtsvorschriften der ehemaligen DDR erfolgreich abgelegt haben, als Meister tätig und für mehr als eine Arbeitsstelle verantwortlich sind.

Berufsgruppe I/1

Arbeitsstellenleiter/Hilfsmeister:

das sind Vorarbeiter, die mindest...

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