[1] Das Zweite Sozialkassenverfahrensicherungsgesetz (SokaSiG2) vom 1.9.2017 (BGBl. I S. 3356) erklärt die Tarifverträge selbst für allgemein verbindlich, deren Allgemeinverbindlichkeit von weiteren BAG-Entscheidungen bedroht ist. Die Verweisungen im SokaSiG2 gelten zum größten Teil rückwirkend für Tarifverträge, die durch Folgetarifverträge ersetzt wurden. Zur Beendigung des Tarifvertrags vgl. § 39 SokaSiG2, zum Anwendungsbereich vgl. § 40 SoKaSiG2, zur Geltung der tariflichen Rechtsnormen vgl. § 41 SokaSiG1 und zum Verhältnis zur Allgemeinverbindlichkeit nach dem Tarifvertragsgesetz vgl. § 42 SokaSiG2. Für diesen Tarifvertrag beachte insbesondere § 1 Abs. 1 SokaSiG2.

Informationen über diesen Tarifvertrag

TV Zusatzversorgung, Maler- u. Lackiererhandwerk, Bundesrepublik ohne Saarland, 23.11.2005 i.d.F. vom 27.03.2013 (AVE-Anfang: 01.01.2013)

Nummer: 14201.514

Klassifizierung: TV Zusatzversorgung

Fachbereich: Maler- u. Lackiererhandwerk

Tarifgebiet: Bundesrepublik ohne Saarland

Geltungsbereich: Arbeiter u. Angestellte

Datum: 23. November 2005

Vorgänger: 14201.512

Nachfolger: 1420001.00566

AVE
AVE Anfang 01. Januar 2013

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 04. Oktober 2013

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertragswerks für das Maler- und Lackiererhandwerk

Vom 24. September 2013

Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1323), der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss und mit Zustimmung der Bundesregierung

der Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 23. November 2005 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 4. Dezember 2008, 25. Oktober 2012 und 27. März 2013

– erstmals kündbar zum 31. Dezember 2019, jedoch verlieren die Bestimmungen der §§ 20 bis 22 ihre Gültigkeit mit Ablauf des 31. Dezembers 2019 –,

abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, sowie dem Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz – Bundesinnungsverband des Deutschen Maler- und Lackiererhandwerks, Gräfstraße 79, 60486 Frankfurt am Main,

mit Wirkung vom 1. Januar 2013 mit der weiter unten stehenden Einschränkung für allgemeinverbindlich erklärt.

Geltungsbereich des Tarifvertragswerks:

räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (außer Saarland);

betrieblich: Betriebe, die unter den betrieblichen Geltungsbereich des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Arbeitnehmer im Maler- und Lackiererhandwerk in der jeweils geltenden Fassung fallen (der betriebliche Geltungsbereich ist in der Bekanntmachung über einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifvertragswerken für das Maler- und Lackiererhandwerk vom 17. Dezember 2008 – BAnz. S. 4746 – abgedruckt);

persönlich: alle Arbeitnehmer in Betrieben, die unter den betrieblichen Geltungsbereich fallen, und die eine nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung – Sechstes Buch Sozialgesetzbuch – in der jeweils geltenden Fassung versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, ausgenommen Lehrlinge (Auszubildende) und jugendliche Arbeitnehmer. Fahrzeug- und Metalllackierer werden nur erfasst, soweit sie zur Urlaubskasse und zur Zusatzversorgungskasse angemeldet sind.

Die Allgemeinverbindlicherklärung des Tarifvertragswerks ergeht mit folgender Einschränkung:

Soweit Bestimmungen des Tarifvertragswerks auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die das Tarifvertragswerk infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertragswerks gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.

Unterzeichnet:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Maler- und Lackiererhandwerk (TZA Maler-Lackierer)

vom 23. November 2005

in der Fassung vom 27. März 2013

Zwischen dem

Hauptverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz -

Bundesinnungsverband des deutschen Maler- und Lackiererhandwerks,

Hahnstraße 70, 60528 Frankfurt am Main,

und der

Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,

Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19,

60439 Frankfurt am Main,

wird folgender Tarifvertrag geschlossen:

Präambel

Durch die...

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