Informationen über diesen Tarifvertrag

TVöD-BT-F

Datum: 24. November 2016

Bemerkung

Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 24.11.2016 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Flughäfen - (BT-F) - vom 13. September 2005

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) - Besonderer Teil Flughäfen - (BT-F) -

Zwischen der

Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,

einerseits

und der

ver.di – Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di)[1] ,vertreten durch den Bundesvorstand,

diese zugleich handelnd für

  • Gewerkschaft der Polizei,
  • Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt,
  • Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft,

andererseits

wird Folgendes vereinbart:

[1] ein gleichlautender Tarifvertrag wurde mit der dbb tarifunion abgeschlossen.

§ 40 Geltungsbereich

 

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für Beschäftigte der Verkehrsflughäfen. Er bildet im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Teil des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) den Tarifvertrag für die Sparte Flughäfen.

 

(2) Soweit in den nachfolgenden Bestimmungen auf die §§ 1 bis 39 verwiesen wird, handelt es sich um die Regelungen des TVöD - Allgemeiner Teil.

§ 41 Wechselschichtarbeit

Durch landesbezirklichen Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass abweichend von

 

a)

§ 6 Abs. 1 Satz 2 die gesetzlichen Pausen bei Wechselschichtarbeit nicht in die Arbeitszeit einzurechnen sind und

 

b)

§ 7 Abs. 1 Satz 1 Wechselschichtarbeit erst dann vorliegt, wenn die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.

§ 42 Rampendienst

 

(1) Beschäftigten im Rampendienst wird für je sechs Arbeitstage ein freier Arbeitstag gewährt. Im Jahresdurchschnitt soll mindestens jeder dritte freie Tag auf einen Sonntag fallen.

 

(2) Als freier Tag gilt in der Regel eine arbeitsfreie Zeit von 36 Stunden. Diese kann in Ausnahmefällen auf 32 Stunden verringert werden, wenn die Betriebsverhältnisse es erfordern. Werden zwei zusammenhängende freie Tage gewährt, gilt in der Regel eine arbeitsfreie Zeit von 60 Stunden, die in Ausnahmefällen auf 56 Stunden verringert werden kann, als zwei freie Tage. Für weitere freie Tage erhöhen sich die Zeiten um jeweils 24 Stunden für einen Tag.

 

(3) Die Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 werden pauschal mit einem Zuschlag von 12 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Entgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe nach Maßgabe der Entgelttabelle abgegolten.

§ 43 Feuerwehr- und Sanitätspersonal

 

(1) Für das Feuerwehr- und Sanitätspersonal wird - unter Einbeziehung der Zeitzuschläge nach § 8 Abs. 1 - das monatliche Entgelt landesbezirklich oder betrieblich geregelt.

 

(2) Wenn das Feuerwehr- und Sanitätspersonal in Ausnahmefällen aus der zusammenhängenden Ruhezeit zur Arbeit gerufen wird, ist diese - einschließlich etwaiger Zeitzuschläge - neben dem Tabellenentgelt besonders zu vergüten.

§ 44 Reise- und Umzugskosten

Die Erstattung von Reise- und Umzugskosten richtet sich nach den beim Arbeitgeber geltenden Grundsätzen.

§ 45 In-Kraft-Treten, Laufzeit

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft. Er kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalenderhalbjahres schriftlich gekündigt werden.

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